Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 53.16 vom 22. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang lehramt an berufskollegs für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische studium an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 3 § 39 Praxisphasen ............................................................................................................... 5 § 40 Profilbildung ..................................................................................................................5 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung .................................................................................... 6 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung ........................................... 6 § 43 Bachelorarbeit .............................................................................................................. 7 § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium ....................................... 7 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 7 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 7 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen des bildungswissenschaftlichen/berufspädagogischen Studiums umfasst 18 Leistungspunkte (LP) inklusive eines Eignungs- und Orientierungspraktikums und eines Berufsfeldpraktikums. § 37 Erwerb von Kompetenzen Durch das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sollen sich die Studierenden bildungswissenschaftlich und berufspädagogisch fundiertes Wissen und Können aneignen. Die Studierenden reflektieren soziale und kulturelle Lebensbedingungen von Lernenden und setzen individuelle Fördermaßnahmen unter Nutzung adäquater Förderinstrumente um; dokumentieren Kompetenzentwicklungsprozesse, planen diese und setzen angemessene Instrumente bei der Durchführung ein; wägen Motivationsstrategien auf Basis theoretischer Zugänge ab; reflektieren über berufs- und wirtschaftspädagogische Grundfragen, analysieren das berufliche Bildungssystem kriterienorientiert aus historischer und aktueller sowie aus der Perspektive sich abzeichnender Veränderungen und bewerten damit verbundene Reformoptionen analysieren berufsfeldspezifische Anforderungen der schulischen und betrieblichen Praxis, die an die Schule und die Lernenden gestellt werden; verfügen über Einblicke in Formen des selbstgesteuerten und selbstorganisierten Lernens. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP ist modularisiert und umfasst zwei Module. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die einzelnen Module im Rahmen des Studiums Lehramt an Berufskollegs können von den Studierenden jeweils wahlweise an der Fakultät für Kulturwissenschaften (Variante A) oder an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (Variante B) studiert werden. Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module:
-4- Modul 1: Kompetenzentwicklung (Variante A an der Fakultät für Kulturwissenschaften) 11 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP1 Workload (h) 2. Sem. a) Vorlesung: Unterricht und Allgemeine Didaktik b) Veranstaltung zur Kompetenzentwicklung, Diagnose und Förderung P WP 60 120 3. Sem. c) Eignungs- und Orientierungspraktikum WP 150 Modul 1: Kompetenzentwicklung (Variante B an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften) 11 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP2 Workload (h) 2. Sem. a) Kompetenzentwicklung für LA BK Modulveranstaltung mit integrierter Übung (umfasst auch Diagnose und Förderung) P 180 3. Sem. b) Eignungs- und Orientierungspraktikum WP 150 Modul 2: Berufspädagogik (Variante A an der Fakultät für Kulturwissenschaften) 7 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 4. Sem. a) Berufliche Bildung als Forschungs- und Praxisfeld P 120 5. Sem. b) Berufsfeldpraktikum WP 90 Modul 2: Berufspädagogik (Variante B an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften) 7 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 4. Sem. a) Betriebliche Bildung für LA BK Modulveranstaltung mit integrierter Übung inklusive Methodenreflexion P 120 5. Sem. b) Berufsfeldpraktikum WP 90 (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen. (5) Die Veranstaltungen können – bei entsprechender Wahl – auch für das Profil Medien und Bildung, für das Profil Umgang mit Heterogenität oder das Profil Gute Gesunde Schule angerechnet werden. 1 WP = Wahlpflicht, P = Pflicht
-5- § 39 Praxisphasen (1) Das Bachelorstudium im Bereich der Bildungswissenschaften und Berufspädagogik umfasst gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen ein bildungswissenschaftlich oder berufspädagogisch begleitetes Eignungs- und Orientierungspraktikum. Das Berufsfeldpraktikum gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen kann nach Wahl der Studierenden im Bereich der Bildungswissenschaften oder Berufspädagogik durchgeführt werden. (2) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum umfasst mindestens 25 Praktikumstage während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von fünf Wochen geleistet werden sollen. Es ist in das Modul 1 Kompetenzentwicklung eingebunden. Es wird durch die Vorlesung Unterricht und Allgemeine Didaktik (Variante A gem. § 38) bzw. die Modulveranstaltung Kompetenzentwicklung für LA BK (Variante B gem. § 38) vorbereitet und ist an die Veranstaltung Diagnose und Förderung (Variante A gem. § 38) bzw. an die Modulveranstaltung (Variante B gem. § 38) angebunden. Im Eignungs- und Orientierungspraktikum werden die in § 11 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen aufgeführten Kompetenzen erworben. (3) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum wird in der Regel in Form eines Blockpraktikums unter Betreuung einer Mentorin oder eines Mentors in der Schule während der vorlesungsfreien Zeit absolviert. Es darf nicht an einer Schule absolviert werden, die die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat. (4) Das vier Wochen umfassende Berufsfeldpraktikum ist in das Modul 2 Berufspädagogik eingebunden. Es wird durch die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften oder durch die Fakultät für Kulturwissenschaften begleitet. Die Angebote werden jeweils vor Semesterbeginn bekannt gegeben. Das Berufsfeldpraktikum kann als schulisches Praktikum oder als außerschulisches Praktikum durchgeführt werden. Es dient der Erschließung der Institutionen und Organisationsformen beruflicher Bildung als künftigem Praxisfeld und fördert die Auseinandersetzung mit den Rahmenbedingungen professionellen Handelns in unterschiedlichen systemischen Kontexten. Dazu gehört die Auseinandersetzung mit adäquater organisatorischer und didaktischer Planung für unterschiedliche Zielgruppen beruflicher Bildung, z.B. an berufsbildenden Schulen sowie dem Erleben der besonderen curricularen Strukturen, didaktischer Jahresplanungen und der berufsbildungsspezifischen Bildungsgangarbeit, das Erleben von Kooperationsformen zwischen verschiedenen Organisationen und Trägern beruflicher Bildung sowie die Teilnahme an fachlichen Diskussionen und didaktischen Einbettungen in spezifischen Berufsfeldern. (5) Die Studierenden führen im Rahmen der Praxisphasen ein „Portfolio Praxiselemente“ und fertigen jeweils einen Praktikumsbericht an, in dem sie ihre Praxiserfahrungen reflektieren. (6) Das Nähere zu den Praxisphasen wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Die Bildungswissenschaften beteiligen sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge der Bildungswissenschaften können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Vgl. § 38 Abs. 5.
-6- Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im bildungswissenschaftlichen und berufspädagogischen Studium sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im bildungswissenschaftlichen/ berufspädagogischen Studium werden nachfolgend aufgeführte Prüfungsleistungen erbracht, die in die Abschlussnote der Bachelorprüfung eingehen. Prüfungsleistungen Modul 1: Kompetenzentwicklung (Variante A an der Fakultät für Kulturwissenschaften) Modulteilprüfungen in der Vorlesung „Unterricht und Allgemeine Didaktik“ in Form einer Klausur (90-120 Minuten) und in der Veranstaltung zur Kompetenzentwicklung, Diagnose und Förderung in Form eines Referats (45 Minuten) mit schriftl. Ausarbeitung (12-15 Seiten) oder einer mündlichen Prüfung (20-30 Minuten) Modul 1: Kompetenzentwicklung (Variante B an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften) Modulprüfung in Form einer Hausarbeit/ Projektarbeit (20-25 Seiten) oder einer Klausur (90- 120 Minuten) Modul 2: Berufspädagogik (Variante A an der Fakultät für Kulturwissenschaften) Modulprüfung in Form einer Projektdarstellung mit Kolloquium (ca. 15 Minuten) oder einer Hausarbeit/ Projektarbeit (20-25 Seiten) oder einer mündlichen Prüfung (20-30 Minuten) Modul 2: Berufspädagogik (Variante B an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften) Modulprüfung in Form einer Projektdarstellung mit Kolloquium (ca. 15 Minuten) (2) Darüber hinaus sind Nachweise der qualifizierten Teilnahme entsprechend den Modulbeschreibungen im Anhang zu erbringen. (3) Nachweise der qualifizierten Teilnahme können gemäß §§ 18 und 19 Allgemeine Bestimmungen als Kurzreferat, Sitzungsgestaltung, Seminarmoderation, schriftl. Tests oder Übungsaufgaben, Erkundungsaufgaben, Reflexionspapier oder als schriftliche Unterrichtsplanung/-reflexion erbracht werden. (4) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/ oder Dauer/ Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist.
-7- § 43 Bachelorarbeit (1) Wird die Bachelorarbeit gemäß §§ 17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Bereich der Bildungswissenschaften und der Berufspädagogik verfasst, so hat sie einen Umfang, der 12 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld relevantes Thema bzw. Problem aus den Bildungswissenschaften oder der Berufspädagogik mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie soll einen Umfang von etwa 30- 40 Seiten nicht überschreiten. (2) Die thematische Ausrichtung der Bachelorarbeit für das Lehramt an Berufskollegs muss einen berufsbildenden Bezug aufweisen. § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium gebildet. Sie ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten. Ausgenommen ist die Note der Bachelorarbeit, auch wenn sie in den Bildungswissenschaften oder der Berufspädagogik geschrieben wird. Für die Berechnung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend. Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen Diese Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium an der Universität Paderborn finden auf alle Studierenden Anwendung, die für diesen Studiengang eingeschrieben sind oder werden. Abweichend von Satz 1 leisten Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem Wintersemester 2016/2017 begonnen haben, ein Orientierungspraktikum gemäß den Regelungen in § 39 der Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 28. September 2011 (AM.Uni.PB 110/11), geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 83/14).
-8- § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium an der Universität Paderborn vom 28. September 2011 (AM.Uni.PB 110/11), geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 83/14) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Sie werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätsräte der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 24. Februar 2016, der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vom 16. März 2016 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 18. Februar 2016 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 09. März 2016. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
-9- Anhang Studienverlaufsplan für das bildungswissenschaftliche/ berufspädagogische Studium im Bachelor-Studiengang Lehramt Berufskolleg Semester Modul Veranstaltung LP pro Sem. 2 1. Kompetenzentwicklung Variante A an der Fakultät für Kulturwissenschaften: a) Vorlesung: Unterricht und allgemeine Didaktik b) Veranstaltung zur Kompetenzentwicklung, Diagnose und Förderung oder Variante B an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften: a) Kompetenzentwicklung für LA BK Modulveranstaltung mit integrierter Übung (umfasst auch Diagnose und Förderung) 6 LP 3 1. Kompetenzentwicklung Variante A an der Fakultät für Kulturwissenschaften: c) Eignungs- und Orientierungspraktikum oder Variante B an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften: b) Eignungs- und Orientierungspraktikum 5 LP 4 2. Berufspädagogik Variante A an der Fakultät für Kulturwissenschaften: a) Berufliche Bildung als Forschungs- und Praxisfeld oder Variante B an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften: a) Betriebliche Bildung für LA BK Modulveranstaltung mit integrierter Übung, inklusive Methodenreflexion 4 LP 5 2. Berufspädagogik Variante A an der Fakultät für Kulturwissenschaften: b) Berufsfeldpraktikum oder Variante B an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften: b) Berufsfeldpraktikum 3 LP ∑ 18 LP
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