Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 51.16 vom 22. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang lehramt an gymnasien und gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche studium an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 3 § 39 Praxisphasen ............................................................................................................... 4 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 5 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung .................................................................................... 5 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung ........................................... 5 § 43 Bachelorarbeit .............................................................................................................. 6 § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium .................... 6 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ......................................................................................................... 6 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung .................................................................. 6 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das bildungswissenschaftliche Studium ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen des bildungswissenschaftlichen Studiums umfasst 18 Leistungspunkte (LP) inklusive eines Eignungs- und Orientierungspraktikums und eines Berufsfeldpraktikums. § 37 Erwerb von Kompetenzen Durch das bildungswissenschaftliche Bachelorstudium sollen sich die Studierenden bildungswissenschaftlich fundiertes Wissen und Können mit Bezug zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen aneignen. Folgende grundlegende Kompetenzen sollen erworben werden: Verständnis, Analyse und Reflexion von Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationsprozessen im Jugendalter einschließlich ihrer Voraussetzungen und Bedingungen. Formulierung, Begründung und Bewertung von Zielvorstellungen für pädagogisches Handeln mit Bezug auf Erziehungs- und Bildungstheorien einschließlich ihrer historischen und gesellschaftlichen Bezüge. Entwicklung von Diagnose-, Beurteilungs- und Förderkompetenzen unter Berücksichtigung individueller, sozialer, kultureller und geschlechtsbezogener Verschiedenheit und der damit verbundenen Förderung individuell geeigneter schulischer und beruflicher Laufbahnen. Entwurf und Erprobung von Vorgehensweisen unterrichtlichen Handelns einschließlich der Nutzung geeigneter Hilfsmittel und Medien vor dem Hintergrund didaktischer Theoriebildung. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP ist modularisiert und umfasst zwei Module. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: Modul 1: Bildungswissenschaftliche Einführung (insgesamt: 9 LP) a) Vorlesung: Einführung in die Pädagogik der Sekundarstufen, zugl. Vorbereitung auf das Eignungs- und Orientierungspraktikum P1 1 WP = Wahlpflicht, P = Pflicht
-4- b) Seminar: Vertiefung Bildungswissenschaftliche Perspektiven WP c) Eignungs- und Orientierungspraktikum P Modul 2: Unterricht und Allgemeine Didaktik (insgesamt: 9 LP) a) Seminar: Unterricht und Allgemeine Didaktik WP b) Seminar: Diagnose und Förderung WP c) Berufsfeldpraktikum WP (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen. (5) Veranstaltungen aus den Modulen 1 und 2 können – bei entsprechender Schwerpunktsetzung – auch für das Profil Medien und Bildung, für das Profil Umgang mit Heterogenität oder das Profil Gute Gesunde Schule angerechnet werden. § 39 Praxisphasen (1) Das Bachelorstudium im Bereich der Bildungswissenschaften umfasst gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen ein bildungswissenschaftlich begleitetes Eignungs- und Orientierungspraktikum. Das Berufsfeldpraktikum gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen kann nach Wahl der Studierenden im Bereich der Bildungswissenschaften durchgeführt werden. (2) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum umfasst mindestens 25 Praktikumstage während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von fünf Wochen geleistet werden sollen. Es ist in das Modul 1 Bildungswissenschaftliche Einführung eingebunden und wird durch die Veranstaltung Einführung in die Pädagogik der Sekundarstufen vorbereitet. Im Eignungs- und Orientierungspraktikum werden die in § 11 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen aufgeführten Kompetenzen erworben. (3) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum wird in der Regel in Form eines Blockpraktikums unter Betreuung einer Mentorin oder eines Mentors in der Schule während der vorlesungsfreien Zeit absolviert. Es darf nicht an einer Schule absolviert werden, die die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat. (4) Das vier Wochen umfassende Berufsfeldpraktikum ist in das Modul 2 Bildung, Erziehung und Gesellschaft eingebunden. Es kann nach Wahl der Studierenden im Bereich der Bildungswissenschaften begleitet werden. In der Regel findet es im außerschulischen Berufsfeld statt. Dort kann es dazu dienen, berufliche Perspektiven z.B. im Bereich der vorschulischen Erziehung und Bildung, der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, der Erwachsenenbildung sowie im Rahmen der Fort- und Weiterbildung (z.B. bei Bildungsträgern) zu gewinnen. Je nach Angebot kann es im bildungswissenschaftlichen Studium auch im schulischen Berufsfeld durchgeführt werden. Dann kann es dazu dienen, einen Einblick in die Wahrnehmung schulischer Erziehungsaufgaben, in die Vermittlung von Bildungsinhalten und in die Gestaltung von Schule als Lebens- und Erfahrungsraum zu gewinnen. (5) Die Studierenden führen im Rahmen der Praxisphasen ein „Portfolio Praxiselemente“ und fertigen jeweils einen Praktikumsbericht an, in dem sie ihre Praxiserfahrungen reflektieren. (6) Das Nähere zu den Praxisphasen wird in einer gesonderten Ordnung geregelt.
-5- § 40 Profilbildung Die Bildungswissenschaften beteiligen sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge der Bildungswissenschaften können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Vgl. § 38 Abs. 5. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im bildungswissenschaftlichen Studium sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im bildungswissenschaftlichen Studium werden nachfolgend aufgeführte Modulprüfungen, die in die Abschlussnote der Bachelorprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet. Eine Modulprüfung ist eine Prüfung im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung und hat Bezüge zu den weiteren Lehrveranstaltungen des Moduls. Modulprüfung im Zusammenhang mit Modul 1: Bildungswissenschaftliche Einführung „Vertiefung Bildungswissenschaftliche Perspektiven“ in Form einer Hausarbeit/ Projektarbeit (20-25 Seiten) oder einer Klausur (90-120 Minuten) Modul 2: Unterricht und Allgemeine Didaktik „Seminar: Unterricht und Allgemeine Didaktik“ oder „Diagnose und Förderung“ in Form eines Referats (45 Minuten) mit schriftl. Ausarbeitung (12-15 Seiten) oder einer Projektdarstellung mit Kolloquium (ca. 15 Minuten) (2) Darüber hinaus sind Nachweise der qualifizierten Teilnahme entsprechend den Modulbeschreibungen im Anhang zu erbringen. (3) Nachweise der qualifizierten Teilnahme können gemäß §§ 18 und 19 Allgemeine Bestimmungen als Kurzreferat, Sitzungsgestaltung, Seminarmoderation, schriftl. Tests oder Übungsaufgaben, Erkundungsaufgaben, Reflexionspapier oder als schriftliche Unterrichtsplanung/-reflexion erbracht werden. (4) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/ oder Dauer/ Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist.
-6- § 43 Bachelorarbeit Wird die Bachelorarbeit gemäß §§ 17 und 21 Allgemeine Bestimmungen in den Bildungswissenschaften verfasst, so hat sie einen Umfang, der 12 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld relevantes Thema bzw. Problem aus den Bildungswissenschaften mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie soll einen Umfang von etwa 30-40 Seiten nicht überschreiten. § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das bildungswissenschaftliche Studium gebildet. Sie ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten. Ausgenommen ist die Note der Bachelorarbeit, auch wenn sie in den Bildungswissenschaften geschrieben wird. Für die Berechnung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend. Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium eingeschrieben worden sind, legen ihre Bachelorprüfung einschließlich Wiederholungsprüfungen letztmalig im Wintersemester 2020/2021 nach den Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 28. September 2011 (AM.Uni.PB 109/11), geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 84/14) ab. Ab dem Sommersemester 2021 wird die Bachelorprüfung einschließlich Wiederholungsprüfungen nach diesen Besonderen Bestimmungen abgelegt. Für Bachelorarbeit und etwaige mündliche Verteidigung gelten Satz 1 und Satz 2 nur, wenn der Beginn der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit vor dem 1.Oktober 2016 liegt. Im Übrigen gelten für die Bachelorarbeit diese Besonderen Bestimmungen ohne mündliche Verteidigung.
-7- § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 28. September 2011 (AM.Uni.PB 109/11), geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 84/14), außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Sie werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 24. Februar 2016 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 18. Februar 2016 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 09. März 2016. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
Anhang Studienverlaufsplan für das bildungswissenschaftliche Bachelor-Studium im Lehramt für Gymnasium und Gesamtschulen Semester Modul Veranstaltung LP pro Sem. 2 1. Bildungswissenschaftliche Einführung 1a) Vorlesung: Einführung in die Pädagogik der Sekundarstufen, zugl. Vorbereitung auf das Eignungs- und Orientierungspraktikum 1b) Seminar: Vertiefung Bildungswissenschaftliche Perspektiven 1c) Eignungs- und Orientierungspraktikum – Teil 1 6 LP 3 1. Bildungswissenschaftliche Einführung 2. Unterricht und Allgemeine Didaktik 1c) Eignungs- und Orientierungspraktikum – Teil 2/ Portfolio 2a) Seminar: Unterricht und Allgemeine Didaktik 6 LP 4 2. Unterricht und Allgemeine Didaktik 2b) Seminar: Diagnose und Förderung 3 LP 5 2. Unterricht und Allgemeine Didaktik 2c) Berufsfeldpraktikum 3 LP Σ 18 LP
-9- B.Ed. GyGe Bildungswissenschaftliche Einführung Modulnummer Modul 1 Workload 270 h Credits 9 Studiensemester 1. und 2. Sem. Häufigkeit des Angebots Wintersemester/ Sommersemester Dauer 2 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) Vorlesung: Einführung in die Pädagogik der Sekundarstufen, zugleich Vorbereitung auf das Eignungs- und Orientierungspraktikum b) Seminar: Vertiefung Bildungswissenschaftliche Perspektiven c) Eignungs- und Orientierungspraktikum Kontaktzeit 30 h 30 h 80 h Selbststudium 30 h 60 h 40 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes)/ Kompetenzen Fachlich-inhaltliche Ziele: Orientierungswissen über Begriffe, methodische Zugänge und Theorien der Bildungswissenschaften Kenntnisse und Orientierungswissen über theoretische und empirische Bedingungen des Zusammenhangs von Bildung, Schule und Gesellschaft Professionsbezogenes Verständnis und Analyse politischer, sozialer, ökonomischer und individueller Bedingungen schulischer Erziehung und Bildung Beobachtung, Analyse und Reflexion schulisch er Praxis in den Sekundarstufen I und II vor dem Hintergrund bildungswissenschaftlicher Theorien Anbahnung der Fähigkeit, erste eigene pädagogische Handlungssituationen zu erproben und auf dem Hintergrund der gemachten Erfahrung die Studien- und Berufswahl zu reflektieren Spezifische Schlüsselkompetenzen: Entwicklung von (Selbst- )Reflexivität bezüglich des Stellenwerts bildungswissenschaftlichen Wissens für das berufliche Urteilen und Handeln im Lehrerberuf Befähigung zu bildungswissenschaftlicher Argumentation und Urteilsbildung Weiterentwicklung kommunikativer Kompetenzen Fähigkeit zum Einsatz von Arbeits-, Präsentations- und Moderationstechniken 3 Inhalte In diesem Modul soll in bildungswissenschaftliche Grundbegriffe aus der Erziehungswissenschaft, der Soziologie, der Psychologie und der Philosophie sowie in das bildungswissenschaftliche Denken und Handeln eingeführt werden. Das Modul dient der studien- und berufsbezogenen Orientierung und der Vorbereitung auf das Eignungs- und Orientierungspraktikum in den Sekundarstufen I und II. Bedingungen für schulische Erziehungs- und Bildungsprozesse werden in ihren Rahmungen untersucht und kritisch reflektiert. Insbesondere werden die (Selbst)- Reflexion und die konstruktive Auseinandersetzung mit unterschiedliche n bildungswissenschaftlichen Perspektiven gefördert. Themen des Moduls: Bildungswissenschaftliche Grundbegriffe Bildungswissenschaftliches Professionswissen Grundfragen und aktuelle Themen der Schul- und Bildungsforschung 4 Lehrformen Das Modul umfasst eine Vorlesung, ein Seminar und verschiedene Formen des Selbststudiums sowie das Eignungs- und Orientierungspraktikum. 5 Gruppengröße Vorlesung: 120 TN, Seminare: 40 TN 6 Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen - 7 Teilnahmevoraussetzungen: - 8 Prüfungsformen Als Prüfung wird eine Modulprüfung in Form einer Hausarbeit/ Projektarbeit (20-25 Seiten) oder einer Klausur (90-120 Minuten) im Zusammenhang mit dem Seminar Vertiefung Bildungswissenschaftliche Perspektiven erbracht. Näheres zur Form und ggf. Dauer gibt die Lehrkraft spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt. 9 Voraussetzung für die Vergabe von Kreditpunkten Bestandene Modulprüfung sowie qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen des Moduls. Zu Formen der qualifizierten Teilnahme vgl. § 42 Besondere Bestimmungen. Näheres zu Form und Umfang bzw. Dauer gibt die Lehrkraft spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt. 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Prof. Dr. Christine Freitag/ Prof. Dr. Heike Buhl