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Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 50.16 vom 22. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an haupt-, real-, sekundar- und gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche studium an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn -2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 3 § 39 Praxissemester ............................................................................................................. 4 § 40 Schwerpunktbereich SI (HRSGe) und Profilbildung...................................................... 4 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung ....................................................................................... 4 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .......................................... 5 § 43 Masterarbeit .................................................................................................................. 5 § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium ....................................... 6 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 6 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 6 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen -3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das bildungswissenschaftliche Studium ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen der Bildungswissenschaften umfasst 23 Leistungspunkte (LP). Hinzu kommen 18 LP, die der besonderen Schwerpunktsetzung der Haupt- bzw. Realschule Rechnung tragen und gemeinsam mit den Fachdidaktiken ausgestaltet werden. § 37 Erwerb von Kompetenzen Durch das bildungswissenschaftliche Masterstudium sollen die Studierenden ihre im Bachelorstudium erworbenen Kompetenzen erweitern und vertiefen und folgende schulform- und unterrichtsbezogenen Kompetenzen neu erwerben:  Entwicklung von haupt-, real-, sekundar- und gesamtschuldidaktischen Kompetenzen bezüglich der Planung, Analyse und Reflexion eigenen und fremden Unterrichts vor dem Hintergrund aktueller didaktischer Entwicklungen.  Reflexion der Bedeutung sowie praktische Erprobung pädagogischen Handelns in der Institution Haupt-, Real-, Sekundar- bzw. Gesamtschule vor dem Hintergrund schultheoretischer, schulgeschichtlicher und auf die institutionelle Entwicklung bezogener Kenntnisse.  Entwicklung und Anwendung forschungsmethodischer Designs für die Schul- und Unterrichtsforschung.  Befähigung zur Analyse und Umsetzung bildungswissenschaftlicher Forschungsergebnisse in Hinblick auf Reform- und Innovationsprozesse in der Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschule. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 23 LP ist modularisiert und umfasst zwei Module. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: -4- Modul 1: Lernen in der Sekundarstufe I (insgesamt: 8 LP) a) Veranstaltung zum Lernen in der Sekundarstufe I WP (als Vorbereitung auf das Praxissemester) b) Vertiefende Veranstaltung zum Lernen in der Sekun- WP darstufe I (im Zusammenhang mit dem Praxissemester) Modul 2: Pädagogik der Schulstufen (insgesamt: 15 LP) a) Vorlesung Schultheorie und Schulentwicklung P b) Vertiefung Schultheorie und Schulentwicklung WP c) Ausgewählte Aspekte zur Schultheorie und Schul- WP entwicklung d) Forschungsseminar WP (Projektseminar, Methodenwerkstatt etc.) (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen. (5) Vertiefungsveranstaltungen aus den Modulen 1 und 2 sowie das Projektseminar aus dem Modul 2 können – bei entsprechender Wahl – auch für das Profil Medien und Bildung, für das Profil Umgang mit Heterogenität oder das Profil Gute Gesunde Schule angerechnet werden. § 39 Praxissemester Das Masterstudium im Bereich der Bildungswissenschaften umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einer Haupt-, Real-, Sekundar- oder Gesamtschule. Näheres wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Schwerpunktbereich SI (HRSGe) und Profilbildung (1) Die Bildungswissenschaften beteiligen sich am Lehrveranstaltungsangebot im Schwerpunktbereich SI (HRSGe) gemäß § 12 Abs. 1 Allgemeine Bestimmungen, der im Umfang von 6 LP zu studieren ist. Die Beiträge der Bildungswissenschaften können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. (2) Die Bildungswissenschaften beteiligen sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge der Bildungswissenschaften können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Vgl. § 38 Abs. 5. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im bildungswissenschaftlichen Studium sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. -5- § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im bildungswissenschaftlichen Studium werden in allen Modulen Abschlussprüfungen absolviert, die in die Abschlussnote der Masterprüfung eingehen und durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet werden. Modulabschlussprüfung in Form Modul 1: Lernen in der Sekundarstufe I einer Hausarbeit/ Projektarbeit (20-25 Seiten) oder einer Klausur (90-120 Minuten) Modul 2: Pädagogik der Schulstufen einer Projektdarstellung mit Kolloquium (ca. 15 Minuten) oder einer mündlichen Prüfung (20-30 Minuten) (2) Darüber hinaus sind Nachweise der qualifizierten Teilnahme entsprechend den Modulbeschreibungen im Anhang zu erbringen. (3) Nachweise der qualifizierten Teilnahme können gemäß §§ 18 und 19 Allgemeine Bestimmungen als Kurzreferat, Sitzungsgestaltung, Seminarmoderation, schriftl. Tests oder Übungsaufgaben, Erkundungsaufgaben, Reflexionspapier oder als schriftliche Unterrichtsplanung/-reflexion erbracht werden. § 43 Masterarbeit (1) Wird die Masterarbeit gemäß §§ 17 und 21 Allgemeine Bestimmungen in den Bildungswissenschaften verfasst, so hat sie einen Umfang, der 18 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das Berufsfeld Schule relevantes Thema bzw. Problem aus der Bildungswissenschaften mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. . § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das bildungswissenschaftliche Studium gebildet. Alle Modulnoten der Bildungswissenschaften gehen gewichtetet nach Leistungspunkten in die Gesamtnote der Bildungswissenschaften ein. Ausgenommen ist die Note für die Masterarbeit, auch wenn sie im Bereich der Bildungswissenschaften geschrieben wird. Für die Berechnung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend. -6- Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen finden auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium eingeschrieben worden sind, gelten nachfolgende Sätze. Für Masterarbeiten, deren Bearbeitungszeitbeginn vor dem 1. Oktober 2016 liegt, einschließlich mündlicher Verteidigung und Wiederholungsprüfungen, gelten bis einschließlich Sommersemester 2019 die Regelungen der Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 13/14). Im Übrigen gelten mit Wirkung für die Zukunft diese Besonderen Bestimmungen einschließlich der erweiterten Bezeichnung „Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen“. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 13/14) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Sie werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 24. Februar 2016 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 18. Februar 2016 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 09. März 2016. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst Anhang Studienverlaufsplan für das bildungswissenschaftliche Master-Studium im Lehramt Hauptschule/Realschule/Gesamtschule Semester Modul Veranstaltung LP pro Sem. 1 1. Lernen in der Sekundarstufe I 2. Pädagogik der Schulstufen 1a) Seminar: Lernen in der Sekundarstufe I 2a) Vorlesung Schultheorie und Schulentwicklung 5 LP 2 1. Lernen in der Sekundarstufe I 1b) Seminar: Vertiefung zum Lernen in der Sekundarstufe I (im Zusammenhang des Praxissemesters) 5 LP 3 2. Pädagogik der Schulstufen 2b) Seminar: Vertiefung Schultheorie und Schulentwicklung 2c) Seminar: Ausgewählte Aspekte zur Schultheorie und Schul-entwicklung 7 LP 4 2. Pädagogik der Schulstufen 2d) Forschungsseminar 6 LP ∑ 23 LP Modulbeschreibungen Lernen in der Sekundarstufe I Modulnummer Modul 1 Workload 240h Credits 8 Studiensemester 1.-2. Semester Häufigkeit des Angebots Wintersemester/ Sommersemester Dauer 2 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) Seminar: Lernen in der Sekundarstufe I b) Seminar: Vertiefung zum Lernen in der Sekundarstufe I (im Zusammenhang des Praxissemesters) Kontaktzeit 30h 30h Selbststudium 60h 120h 2 Lernergebnisse (learning outcomes)/ Kompetenzen Fachlich-inhaltliche Ziele  Kenntnisse und Fähigkeiten zur pädagogischen Diagnose im Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I  Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausgestaltung kooperativer, motivationsfördernder Lernumgebungen vor dem Hintergrund der Adoleszenz  Kenntnisse und Fähigkeiten zur Förderung grundlegender Kompetenzen vor dem Hintergrund des selbstständigen Lernens  Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfassung von Kompetenzzuwachs und Leistungsbewertung in diesen Lernumgebungen  Kenntnisse und Fähigkeiten zur Diagnose und Förderung von Begabungen und individuellen Interessen vor dem Hintergrund weiterführender Bildungsgänge  Kenntnisse und Fähigkeiten zur sachgemäßen Beratung im Zusammenhang mit der Orientierung in der Berufs- und Arbeitswelt Spezifische Schlüsselkompetenzen  Fähigkeit zur pädagogischen Diagnose mit Blick auf Begabungen und Interessen vor dem Hintergrund des weiteren Bildungsweges  Fähigkeit zur Ausgestaltung individualisierter und kooperativer Lernumgebungen unter Berücksichtigung der Adoleszenz  Befähigung zur sachgerechten Beratung der Lernenden unter Berücksichtigung des weiteren Bildungsweges 3 Inhalte Das Modul soll in Inhalte der Pädagogik der Sekundarstufe I einführen und diese im Kontext schulpraktischer Auseinandersetzungen vertiefen, um eine berufsfeldspezifische Qualifizierung zu ermöglichen. Die ausgewählten Inhalte orientieren sich daher an den Aufgaben und Zielen des Unterrichts in der Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschule. Dabei soll das Modul in Kombination mit dem Forschungsseminar dazu beitragen das Lernen in der Sekundarstufe I zu ergründen, indem einerseits die Befähigung zur Praxisforschung und andererseits die Befähigung zu kritischen Analyse und Bewertung wissenschaftlicher Studien erworben wird. Nachfolgende Inhaltsbereiche werden erarbeitet:  Anknüpfung an Lernvoraussetzungen der Grundschule  Vermittlung grundlegender Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten  Leistungsbewertung und Kompetenzzuwachs  Entwicklung von verantwortlichen Fähigkeiten in der Berufs- und Arbeitswelt  Entwicklung und Berücksichtigung individueller Befähigungen und Begabungen vor dem Hintergrund der Adoleszenz 4 Lehrformen Das Modul umfasst Seminare und verschiedene Formen des Selbststudiums. 5 Gruppengröße Seminare: 40 TN 6 Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen - 7 Teilnahmevoraussetzungen - 8 Prüfungsformen Das Modul wird mit einer Modulabschlussprüfung in Form einer Hausarbeit/ Projektarbeit (20-25 Seiten) oder einer Klausur (90-120 Minuten) abgeschlossen. Näheres zur Form gibt die Lehrkraft spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt. 9 Voraussetzung für die Vergabe von Kreditpunkten Bestandene Modulabschlussprüfung sowie qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen des Moduls. Zu Formen der qualifizierten Teilnahme vgl. § 42 Besondere Bestimmungen; Näheres zu Form und Umfang bzw. Dauer gibt die Lehrkraft spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt. 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Prof. Dr. Alexander Gröschner/ Prof. Dr. Birgit Eickelmann/ Dr. Christoph Wiethoff