Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 48.16 vom 22. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an grundschulen für das bildungswissenschaftliche studium an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 3 § 39 Praxissemester ............................................................................................................. 4 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 4 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung ....................................................................................... 5 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .......................................... 5 § 43 Masterarbeit .................................................................................................................. 5 § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium ....................................... 5 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 6 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 6 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das bildungswissenschaftliche Studium ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen der Bildungswissenschaften/ Grundschulpädagogik umfasst 17 Leistungspunkte (LP). § 37 Erwerb von Kompetenzen Durch das bildungswissenschaftliche Masterstudium sollen die Studierenden ihre im Bachelorstudium erworbenen Kompetenzen erweitern und vertiefen und folgende schulform- und unterrichtsbezogenen Kompetenzen neu erwerben: Entwicklung von grundschuldidaktischen Kompetenzen bezüglich der Planung, Analyse und Reflexion eigenen und fremden Unterrichts vor dem Hintergrund aktueller grundschuldidaktischer Entwicklungen. Reflexion der Bedeutung sowie praktische Erprobung pädagogischen Handelns in der Institution Grundschule vor dem Hintergrund schultheoretischer, schulgeschichtlicher und auf die institutionelle Entwicklung bezogener Kenntnisse. Entwicklung und Anwendung forschungsmethodischer Designs für die Schul- und Unterrichtsforschung. Befähigung zur Analyse und Umsetzung bildungswissenschaftlicher Forschungsergebnisse in Hinblick auf Reform- und Innovationsprozesse in der Grundschule. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 17 LP ist modularisiert und umfasst zwei Module. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: Modul 1: Lernen in der Grundschule (insgesamt: 8 LP) a) Seminar: Lernen in der Grundschule WP (als Vorbereitung auf das Praxissemester)
-4- b) Vertiefende Veranstaltung zum Lernen in der Grund- WP schule (im Zusammenhang mit dem Praxissemester) Modul 2: Pädagogik der Schulstufen (insgesamt: 9 LP) a) Vorlesung Schultheorie und Schulentwicklung P b) Vertiefung Pädagogik der Schulstufen WP c) Forschungsseminar WP (Projektseminar, Methodenwerkstatt etc.) (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen. (5) Vertiefungsveranstaltungen aus den Modulen 1 und 2 sowie das Projektseminar aus dem Modul 2 können – bei entsprechender Wahl – auch für das Profil Medien und Bildung, für das Profil Umgang mit Heterogenität oder das Profil Gute Gesunde Schule angerechnet werden. § 39 Praxissemester Das Masterstudium im Bereich der Bildungswissenschaften umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einer Grundschule. Näheres wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Die Bildungswissenschaften beteiligen sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge der Bildungswissenschaften können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Vgl. § 38 Abs. 5.
-5- Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im bildungswissenschaftlichen Studium sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im bildungswissenschaftlichen Studium werden in allen Modulen Abschlussprüfungen absolviert, die in die Abschlussnote der Masterprüfung eingehen und durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet werden. Modulabschlussprüfung in Form Modul 1: Lernen in der Grundschule einer Hausarbeit/ Projektarbeit (20-25 Seiten) oder einer Klausur (90-120 Minuten) Modul 2: Pädagogik der Schulstufen einer Projektdarstellung mit Kolloquium (ca. 15 Minuten) oder einer mündlichen Prüfung (20-30 Minuten) (2) Darüber hinaus sind Nachweise der qualifizierten Teilnahme entsprechend den Modulbeschreibungen im Anhang zu erbringen. (3) Nachweise der qualifizierten Teilnahme können gemäß §§ 18 und 19 Allgemeine Bestimmungen als Kurzreferat, Sitzungsgestaltung, Seminarmoderation, schriftl. Tests oder Übungsaufgaben, Erkundungsaufgaben, Reflexionspapier oder als schriftliche Unterrichtsplanung/-reflexion erbracht werden. § 43 Masterarbeit Wird die Masterarbeit gemäß §§ 17 und 21 Allgemeine Bestimmungen in den Bildungswissenschaften verfasst, so hat sie einen Umfang, der 18 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das Berufsfeld Schule relevantes Thema bzw. Problem aus den Bildungswissenschaften mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das bildungswissenschaftliche Studium gebildet. Alle Modulnoten der Bildungswissenschaften gehen gewichtetet nach Leistungspunkten in die Gesamtnote der Bildungswissenschaften ein. Ausgenommen ist die Note für die Masterarbeit, auch wenn sie im Bereich der Bildungswissenschaften geschrieben wird. Für die Berechnung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend.
-6- Teil III Schlussbestimmungen § 45 (1) Diese Besonderen Bestimmungen finden auf alle Studierende Anwendung, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn eingeschrieben sind oder werden. (2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen für das bildungswissenschaftliche Studium eingeschrieben worden sind, gelten nachfolgende Sätze. Für Masterarbeiten, deren Bearbeitungszeitbeginn vor dem 1. Oktober 2016 liegt, einschließlich mündlicher Verteidigung und Wiederholungsprüfungen, gelten bis einschließlich Sommersemester 2019 die Regelungen der Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 12/14). Im Übrigen gelten mit Wirkung für die Zukunft diese Besonderen Bestimmungen. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen für das bildungswissenschaftliche Studium treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 12/14) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Sie werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 24. Februar 2016 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 18. Februar 2016 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 09. März 2016. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
Anhang Studienverlaufsplan für das bildungswissenschaftliche Master-Studium im Lehramt Grundschule Semester Modul Veranstaltung LP pro Sem. 1 1. Lernen in der Grundschule 2. Pädagogik der Schulstufen 1a) Seminar: Lernen in der Grundschule (als Vorbereitung auf das Praxissemester) 2a) Vorlesung Schultheorie und Schulentwicklung 5 LP 2 1. Lernen in der Grundschule 1b) Vertiefende Veranstaltung zum Lernen in der Grundschule (im Zusammenhang des Praxissemesters) 5 LP 3 2. Pädagogik der Schulstufen 2b) Vertiefung Pädagogik der Schulstufen 4 LP 4 2. Pädagogik der Schulstufen 2c) Forschungsseminar 3 LP ∑ 17 LP
Modulbeschreibungen Lernen in der Grundschule Modulnummer Modul 1 Workload 240 h Credits 8 Studiensemester 1.-2. Sem. Häufigkeit des Angebots Wintersemester/ Sommersemester Dauer 2 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) Seminar: Lernen in der Grundschule (als Vorbereitung auf das Praxissemester) b) Vertiefende Veranstaltung zum Lernen in der Grundschule (im Zusammenhang des Praxissemesters) Kontaktzeit 30h 30h Selbststudium 60h 120h 2 Qualifikationsziele / Kompetenzen Fachlich-inhaltliche Ziele Fähigkeit zur wissenschaftlich reflektierten Erläuterung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Grundschule unter Berücksichtigung vorausgehender und anschließender Bildungseinrichtungen Vertieftes Verständnis von Forschungsmethoden und -befunden sowie von didaktischen Theorien und Konzepten im Kontext elementarpädagogischer, grundschulpädagogischer und förderpädagogischer Aufgabenfelder Fähigkeit, kind- und sachgerechte Entscheidungen für die Auswahl und Gestaltung von Lernangeboten zu treffen, Unterricht sowie außerunterrichtliche Bildungsangebote in der Grundschule wissenschaftsbasiert zu planen, zu analysieren und kritisch-konstruktiv zu reflektieren Fähigkeit zu einem förderlichen Umgang mit Heterogenität bei der Gestaltung individualisierter / integrativer / inklusiver Erziehungs- und Unterrichtsarbeit Fähigkeit zur Formulierung grundschulrelevanter pädagogischer Fragestellungen und Beobachtungsfoki in Bezug auf das Praxissemester Erwerb eines differenzierten professionstheoretischen Verständnisses von der Bedeutung und den Anforderungen des Berufs einer Grundschullehrerin / eines Grundschullehrers Spezifische Schlüsselkompetenzen Fähigkeit zur kritischen Analyse bildungswissenschaftlicher Diskurse und zum Transfer in die pädagogische Praxis Fähigkeit zur Entwicklung und Formulierung eigener begründeter pädagogischer Positionen Fähigkeit zur theoretischen, analytischen und anwendungsorientierten Vernetzung interdisziplinärer Zugänge, hier der Kindheitsforschung und der Grundschulforschung Fähigkeit zur Selbstreflexion im Kontext des eigenen Professionalisierungsprozesses 3 Inhalte In Modul 1 sollen vertiefende Kenntnisse zu den zentralen Befunden der Kindheits- und Grundschulforschung sowie deren Implikationen für die Gestaltung von Bildungsprozessen erworben werden. Das Modul fokussiert maßgebliche Aufgaben- und Problemfelder der Grundschulpädagogik, unterstützt den Transfer dieser Kenntnisse auf die Anforderungen des Praxissemesters sowie den Erwerb theoriebasierter Reflexionskompetenz. Bildungskonzepte für den Elementar- und Grundschulbereich Berufsrolle und Berufskompetenzen von Grundschullehrerinnen und -lehrern Gestaltung von Lernumgebungen im Unterricht und im Kontext von Ganztagsbetreuung Pädagogischer Umgang mit Heterogenität in der Grundschule als „Schule für alle Kinder“ Gewinnung einer Fragestellung bzw. einer Beobachtungsperspektive für das Praxissemester 4 Lehrformen Die Veranstaltungen werden als Seminare, z.T. auch als Blockveranstaltungen angeboten, einschließlich verschiedener Formen des Selbststudiums. 5 Gruppengröße Vorbereitungsseminar: 40 TN; Begleit- und Forschungsseminare: 40 TN 6 Verwendung des Moduls in anderen Studiengängen - 7 Teilnahmevoraussetzungen - 8 Prüfungsformen Das Modul wird mit einer Modulabschlussprüfung in Form einer Hausarbeit/ Projektarbeit (20-25 Seiten) oder einer Klausur (90-120 Minuten) abgeschlossen. Näheres zur Form gibt die Lehrkraft spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt.
9 Voraussetzung für die Vergabe von Kreditpunkten Bestandene Modulabschlussprüfung sowie qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen des Moduls. Zu Formen der qualifizierten Teilnahme vgl. § 42 Besondere Bestimmungen; Näheres zu Form und Umfang bzw. Dauer gibt die Lehrkraft spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt. 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Prof. Dr. Petra Büker/ Prof. Dr. Frank Hellmich.