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Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer Großen beruflichen Fachrichtung und einer Kleinen beruflichen Fachrichtung an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer Großen beruflichen Fachrichtung und einer Kleinen [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 45.16 vom 22. juli 2016 allgemeine bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an berufskollegs mit einer großen beruflichen fachrichtung und einer kleinen beruflichen fachrichtung an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn -2- Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer Großen beruflichen Fachrichtung und einer Kleinen beruflichen Fachrichtung an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 4 § 2 Ziele des Studiums ....................................................................................................... 4 § 3 Akademischer Grad ...................................................................................................... 5 § 4 Studienbeginn ............................................................................................................... 5 § 5 Zugangsvoraussetzungen ............................................................................................ 5 § 6 Berufliche Fachrichtungen ............................................................................................ 7 § 7 Regelstudienzeit und Studienumfang ........................................................................... 7 § 8 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 8 § 9 Module ........................................................................................................................ 10 § 10 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen und Meldung zu Prüfungen ...................... 10 § 11 Praxissemester .......................................................................................................... 10 § 12 Profilbildung ................................................................................................................ 11 § 13 Anerkennung von Leistungen ..................................................................................... 11 § 14 Prüfungsausschuss .................................................................................................... 12 § 15 Prüfende und Beisitzende ........................................................................................... 13 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 16 Art und Umfang der Masterprüfung ............................................................................ 14 § 17 Zulassung ................................................................................................................... 14 § 18 Prüfungsleistungen ..................................................................................................... 15 § 19 Formen der Leistungserbringung ................................................................................ 16 § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen ............................................................................. 17 § 21 Masterarbeit ................................................................................................................ 17 § 22 Annahme und Bewertung der Masterarbeit ................................................................ 19 § 23 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit ................................................................... 19 § 24 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten ................................................ 20 § 25 Wiederholung von Prüfungsleistungen ....................................................................... 20 § 26 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften ................. 21 § 27 Abschluss des Studiums und endgültiges Nichtbestehen ........................................... 23 § 28 Zeugnis, Transcript of Records, Diploma Supplement ................................................ 23 § 29 Masterurkunde ............................................................................................................ 24 -3- Teil III Schlussbestimmungen § 30 Ungültigkeit der Masterprüfung ................................................................................... 24 § 31 Aberkennung des Mastergrades ................................................................................. 25 § 32 Einsicht in die Prüfungsakten ..................................................................................... 25 § 33 Übergangsbestimmungen ........................................................................................... 25 § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ................................................... 26 Anhang Modulbeschreibung „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“ Anhang Beschreibung der „Masterarbeit“ -4- Teil I Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Der Studiengang Lehramt an Berufskollegs in der Variante gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Lehramtszugangsverordnung (LZV) vom 18. Juni 2009 umfasst das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium, das Studium einer Großen beruflichen Fachrichtung und einer Kleinen beruflichen Fachrichtung (berufliche Fachrichtungen), Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte und ein Praxissemester, das systematisch mit theoriebezogenen Studien verknüpft ist. Das Studium von beruflichen Fachrichtungen beinhaltet jeweils fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien. (2) Für das Lehramt an Berufskollegs ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen (vgl. § 5 LZV). (3) Mit dem erfolgreichen Absolvieren der für das Lehramt an Berufskollegs zu erbringenden beiden Hochschulabschlüsse sind gemäß § 9 und 10 Gesetz über die Ausbildung der Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) die die in der Hochschule zu erbringenden fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs erfüllt. Der in dieser Ordnung geregelte Masterstudiengang stellt den zweiten der zu absolvierenden Hochschulabschlüsse dar. § 2 Ziele des Studiums (1) Das Masterstudium bereitet gezielt auf das Lehramt an Berufskollegs vor. (2) An der Universität Paderborn orientiert sich die Lehrerausbildung an einem Leitbild von Schule, in dem diese als Ort des Lernens und zugleich als Erfahrungs- und Entwicklungsraum verstanden wird. Für die angehenden Lehrerinnen und Lehrer resultieren aus diesem Leitbild die folgenden Aufgaben: Unterrichten – im Sinne von Anregen, Unterstützen und Beurteilen von Lernprozessen –, Erziehen und Beraten sowie Mitwirken an der Schulentwicklung. (3) In der Master-Phase sollen die Studierenden  ihre Kenntnisse der wissenschaftlichen Grundlagen für die Wahrnehmung von Unterrichts-, Erziehungs- und Schulentwicklungsaufgaben vertiefen,  eine forschende Grundhaltung einnehmen,  weitere praktische Erfahrungen im Hinblick auf berufliche Aufgaben sammeln und  Persönlichkeitseigenschaften, die für den Lehrerberuf wichtig sind, weiterentwickeln. (4) Das Studium strebt die Vertiefung beruflicher Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnose sowie Evaluation und Qualitätssicherung an. Es vermittelt insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Fachwissen und deren Anwendung, die Auswahl und Beurteilung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder sowie die Förderung der Lernkompetenzen der Schülerinnen und Schüler. (5) Im Sinne einer Internationalisierung von Schule und Lehrerausbildung wird eine Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht. Ziel ist es, den Studie- -5- renden die Möglichkeit zu geben, einzelne Studienanteile im Ausland zu absolvieren und ihnen damit die Chance einer späteren Berufstätigkeit im Ausland zu eröffnen. Nähere Regelungen ergeben sich aus § 13. § 3 Akademischer Grad Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) der Universität Paderborn gemeinsam mit der Fakultät, der die gewählten beruflichen Fachrichtungen zugehörig sind, den akademischen Grad „Master of Education“ (M.Ed.). § 4 Studienbeginn Fachspezifische Regelungen und Empfehlungen zum Studienbeginn können den jeweiligen den Besonderen Bestimmungen für das Studium der beruflichen Fachrichtungen entnommen werden. § 5 Zugangsvoraussetzungen (1) In den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs in der Variante gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Lehramtszugangsverordnung (LZV) vom 18. Juni 2009 kann nur eingeschrieben werden, wer kumulativ 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene) oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung das Zeugnis der Fachhochschulreife oder einen durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Vorbildungsnachweis oder die Voraussetzungen für in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt oder die Voraussetzungen der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung erfüllt. 2. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nach Buchstabe a), b) oder c) besitzt: a) Zugang hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem Bachelor- Studiengang der Universität Paderborn mit Fächern, die den für den Masterstudiengang gewählten beruflichen Fachrichtungen entsprechen, besitzt. In dem Studiengang nach Satz 1 sind die folgenden Studienanteile nachzuweisen: aa) Bei Wahl der Fachrichtung Elektrotechnik: - Fachwissenschaft und Fachdidaktik in der Großen beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik im Umfang von mindestens 128 Leistungspunkten inklusive fachdidaktischer Anteile im Umfang von 6 Leistungspunkten - Fachwissenschaft und Fachdidaktik in der gewählten Kleinen beruflichen Fachrichtung Automatisierungstechnik oder Informationstechnik im Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten inklusive fachdidaktischer Anteile im Umfang von bis zu 6 Leistungspunkten - Bildungswissenschaften/Berufspädagogik im Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten inklusive eines Berufsfeldpraktikums und eines Eignungs- und Orientierungspraktikums gemäß § 12 LABG und §§ 7 und 9 LZV - Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten -6- bb) Bei Wahl der Fachrichtung Maschinenbautechnik: - Fachwissenschaft und Fachdidaktik in der Großen beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik im Umfang von mindestens 118 Leistungspunkten inklusive fachdidaktischer Anteile im Umfang von 6 Leistungspunkten - Fachwissenschaft und Fachdidaktik in der Kleinen beruflichen Fachrichtung Fertigungstechnik im Umfang von mindestens 29 Leistungspunkten inklusive fachdidaktischer Anteile im Umfang von bis zu 6 Leistungspunkten - Bildungswissenschaften/Berufspädagogik im Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten inklusive eines Berufsfeldpraktikums und eines Eignungs- und Orientierungspraktikums gemäß § 12 LABG und §§ 7 und 9 LZV - Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten b) Zugang hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem Studiengang an einer nordrhein-westfälischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und Studienanteilen gemäß Buchstabe a) besitzt. c) Zugang hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt, sofern kein wesentlicher Unterschied zu einem Studienabschluss an einer der in Buchstabe b) genannten Hochschulen besteht und der Studienabschluss Studienanteile gemäß Buchstabe a) beinhaltet. 3. als Studienbewerberin oder Studienbewerber, die ihre bzw. der seine Zugangsvoraussetzungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben hat, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Es bedarf eines Nachweises der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen. Näheres regelt die Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang an der Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1Nr. 2 trifft der Prüfungsausschuss. Fehlen Studienanteile im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten, wird die Einschreibung mit der Auflage verbunden, diese Studienanteile bis zur Anmeldung der Masterarbeit nachzuholen und nachzuweisen (vorläufiger Zugang). Die Leistungen sind zusätzlich zum Studienvolumen zu erbringen. Fehlen Studienanteile im Umfang von mehr als 30 Leistungspunkten, kann keine Einschreibung erfolgen. (3) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn 1. die in Abs. 1 genannten Zugangsvoraussetzungen nicht vorliegen oder 2. die Kandidatin bzw. der Kandidat in einer der gewünschten beruflichen Fachrichtungen oder im bildungswissenschaftlichen und berufspädagogischen Studium in einem Masterstudium für das Lehramt an Berufskollegs oder in einem Staatsexamensstudium Lehramt an Berufskollegs oder in einem entsprechenden Lehramtsstudium mit anderer Bezeichnung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die Masterarbeit gehört zu der beruflichen Fachrichtung bzw. dem bildungswissenschaftlichen und berufspädagogischen Studium, in dem sie geschrieben wurde. Oder 3. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer Prüfung nach Nr. 2 befindet. -7- § 6 Berufliche Fachrichtungen Für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs in der Variante gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Lehramtszugangsverordnung (LZV) vom 18. Juni 2009 muss über das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium hinaus eine Große berufliche Fachrichtung in Verbindung mit einer Kleinen beruflichen Fachrichtung gewählt werden. Als Große und Kleine berufliche Fachrichtungen sind in folgender Verbindung zugelassen:  Elektrotechnik in Verbindung mit der Kleinen beruflichen Fachrichtung Automatisierungstechnik oder Informationstechnik  Maschinenbautechnik in Verbindung mit der Kleinen beruflichen Fachrichtung Fertigungstechnik § 7 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs beträgt einschließlich des Abschlusses der Prüfungen vier Semester. Dies entspricht einem Gesamtarbeitsaufwand (Workload) von durchschnittlich 3.600 Stunden. Insgesamt sind 120 Leistungspunkte zu erwerben. (2) Das Masterstudium umfasst Module in einem Gesamtumfang von 120 Leistungspunkten. Ein Leistungspunkt, im Folgenden kurz LP, entspricht einem ECTS-Punkt gemäß dem European Credit Transfer System. Ein LP entspricht einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden. (3) Von den 120 LP des Master-Studiums in der Variante gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Lehramtszugangsverordnung (LZV) vom 18. Juni 2009 entfallen in der a) Elektrotechnik:  9 LP auf das Studium der Großen beruflichen Fachrichtung, davon 9 LP fachdidaktische Studien,  39 LP auf das Studium der Kleinen beruflichen Fachrichtung, davon 3 LP fachdidaktische Studien,  23 LP auf das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium,  6 LP auf Veranstaltungen in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte,  25 LP auf das Praxissemester, davon 13 LP auf Aktivitäten im Bereich des Lernorts Schule und 12 LP auf Lehrveranstaltungen, die auf die Praxisphase bezogen sind,  18 LP auf die Masterarbeit. b) Maschinenbautechnik:  21 LP auf das Studium der Großen beruflichen Fachrichtung, davon 9 LP fachdidaktische Studien,  27 LP auf das Studium der Kleinen beruflichen Fachrichtung, davon 3 LP fachdidaktische Studien,  23 LP auf das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium,  6 LP auf Veranstaltungen in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge- -8- schichte,  25 LP auf das Praxissemester, davon 13 LP auf Aktivitäten im Bereich des Lernorts Schule und 12 LP auf Lehrveranstaltungen, die auf die Praxisphase bezogen sind,  15 LP auf die Masterarbeit und 3 LP auf deren Verteidigung. Näheres regeln die besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen. (4) Fachspezifische Studienverlaufspläne befinden sich in der Anlage der besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen. § 8 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen Studien erwerben die Studierenden anschlussfähige detaillierte Kompetenzen für ihr zukünftiges Tätigkeitsfeld als Lehrkraft. Die Absolventinnen und Absolventen  greifen auf ihre grundlegenden Fachkompetenzen zurück und bauen sie strategisch in berufsbezogenen Bereichen aus;  reflektieren die Struktur ihrer Fächer und kennen grundlegende Fragestellungen ihrer Fächer sowie aktuelle Diskussionslinien;  sind in der Lage, künftige fachliche Entwicklungen einzuschätzen und verfügen über Mittel zur Bewältigung von künftig notwendigen Anpassungen der Fachkompetenz;  reflektieren das Fach und ihr eigenes pädagogisches Handeln anhand übergeordneter methodischer, wissenschaftstheoretischer und ideengeschichtlicher Kriterien;  erschließen sich aufgrund ihres Einblicks in andere Disziplinen weitere Fachkompetenzen und entwickeln fächerübergreifende Perspektiven;  reflektieren fachspezifische Erkenntnis- und Arbeitsmethoden sowie entsprechende Instrumente ihrer Fächer. (2) Im bildungswissenschaftlichen und berufspädagogischen Studium erwerben die Studierenden Kompetenzen zukünftiger Lehrkräfte mit Blick auf die besonderen Anforderungen berufsbildender Schulen. Für das Lehramt an Berufskollegs wird die intensive Reflexion von Bildung und Kompetenzentwicklung im Kontext von Technik, Wirtschaft und Arbeit fokussiert. Dabei erwerben die Studierenden vertiefende Kompetenzen für eine Tätigkeit im Kontext von berufsbildenden Schulen mit den dort auftretenden Anforderungen in den Bereichen Unterricht, Erziehung und Organisation. Studierende fokussieren die Tätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern, d.h. sie  berücksichtigen betriebliche Abläufe und berufsbezogene Besonderheiten in ihren pädagogischen und didaktischen Überlegungen;  planen und realisieren Unterricht mit Ausrichtung auf mindestens einen Berufsbereich;  fördern die berufliche Handlungskompetenz von Schülerinnen und Schülern und unterstützen selbstbestimmtes, sozial verantwortliches Lernen und Arbeiten;  vermitteln Werte und Normen und unterstützen selbstbestimmtes Urteilen und Handeln von Lernenden;  diagnostizieren Lebensbedingungen, Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern und erfassen deren Leistungen auf der Grundlage transparenter Beurtei- -9- lungsmaßstäbe. Sie fördern Lernende gezielt und beraten die Lernenden, deren Betriebe, deren Eltern sowie andere Lehrende;  finden begründete Lösungsansätze für Schwierigkeiten und Konflikte in Schule und Unterricht;  entwickeln ein angemessenes Berufsethos und engagieren sich in Fragen der Fort- und Weiterbildung;  verfügen über Strategien für teamorientierte berufsbezogene Bildungsgangarbeit und setzen diese um;  beteiligen sich an der Planung und Umsetzung schulischer Projekte und Vorhaben und tragen zur Schulentwicklung bei. Das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium umfasst auch Lehrveranstaltungen, die forschungsmethodische Verfahren fokussieren, um eine angemessene Theorie und Praxisreflexion leisten zu können. Die oben aufgeführten Kompetenzen werden sowohl im Rahmen von Lehrveranstaltungen als auch im Praxissemester erworben. Das Praxissemester dient vor allem der Reflexion und Bearbeitung der Erfahrungen unter Berücksichtigung fachlicher und berufspädagogischer Aufgaben- und Fragestellungen. (3) Den fachdidaktischen Studien kommt eine Integrationsfunktion bezogen auf die fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Studien zu. In ihnen erwerben die Studierenden anschlussfähige fachdidaktische Kompetenzen für ihre zukünftige Lehrtätigkeit. Absolventinnen und -absolventen  sind sich der besonderen Anforderungen in berufsbildenden Tätigkeitsfeldern bewusst;  haben ein solides und strukturiertes Wissen über fach- und berufsfeldbezogene didaktische Positionen und Strukturierungsansätze und können fachwissenschaftliche Inhalte auf ihre Bildungswirksamkeit und Kompetenzentwicklungspotentiale prüfen und unter didaktischen Aspekten analysieren;  kennen und nutzen Ergebnisse fachdidaktischer, lernpsychologischer und sozialwissenschaftlicher Forschung über das Lernen in Fächern und verfügen über eine forschende Grundhaltung;  sind in der Lage fach-, berufs- und anforderungsgerechte Leistungsbeurteilungen durchzuführen;  haben fundierte Kenntnisse über Merkmale von Schülerinnen und Schülern, die den Lernerfolg fördern oder hemmen können (Diagnose) und wissen, wie daraus unterrichtliche Lernumgebungen differenziert zu gestalten sind (Förderung). (4) Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs verfügen über folgende übergreifende Kompetenzen:  Kompetenzen in der Nutzung und Beurteilung im berufsspezifischen und pädagogischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken sowie im Bereich pädagogischer Medienkompetenz;  Berufsübergreifende Grundkompetenzen zur Bildungsgang- und Berufsfelddidaktik sowie zur reflektierten didaktischen Einbindung von Lebenswelt- und Arbeitsweltbezügen sowie betrieblicher Prozess- und Aufgabenorientierung in den Unterricht;  Grundkompetenzen in berufsbezogenen Kommunikationsstrategien und in der Anwendung -16- § 19 Formen der Leistungserbringung Prüfungsleistungen können in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, schriftlichen Hausarbeiten oder in anderen Formen erbracht werden. Näheres regeln die besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium und das Studium der beruflichen Fachrichtungen. Näheres zum Modul „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“ regelt die Modulbeschreibung im Anhang dieser Ordnung. 1. Klausuren:  In den Klausuren sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Thema mit den geläufigen Methoden des Faches bearbeiten können.  Die Dauer einer Klausur kann den jeweiligen besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen bzw. den Modulhandbüchern entnommen werden.  Jede Klausur wird von einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet. Die zweite und damit letzte Wiederholungsprüfung wird von zwei Prüfenden bewertet. Die Bewertung der Klausuren ist den Studierenden in der Regel spätestens nach sechs Wochen mitzuteilen. 2. Mündliche Prüfungen:  In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.  Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden oder einer bzw. einem Prüfenden in Gegenwart einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden als Einzelprüfungen oder nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen auch als Gruppenprüfungen abgelegt. Die zweite und damit letzte Wiederholungsprüfung wird vor zwei Prüfenden abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört die bzw. der Prüfende die Beisitzende bzw. den Beisitzenden in Abwesenheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten.  Die Dauer der mündlichen Prüfung kann den jeweiligen besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen bzw. den Modulhandbüchern entnommen werden.  Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.  Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 3. Schriftliche Hausarbeiten: Schriftliche Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen von Referaten oder selbstständige Arbeiten über ein ausgewähltes Thema im thematischen Umfeld des Seminars. Das Thema wird mit der bzw. dem Lehrenden abgesprochen. Weitere Einzelheiten können in den Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen geregelt werden. -17- 4. Andere Formen der Leistungserbringung: Andere Formen der Leistungserbringung können insbesondere sein: Protokolle, Hausaufgaben, Seminarpapiere, Projekt- oder Praxisarbeiten, Kolloquien, fachpraktische Prüfungen u.a. Die Leistungserbringung muss im Rahmen des Arbeitsaufwandes möglich sein, der durch den zugeordneten Workload festgelegt ist. Weitere Einzelheiten können in den Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen geregelt werden. § 20 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung; 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt; 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt; (2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 ausgeschlossen. (3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet und nach der ersten Dezimalstelle nach dem Komma abgeschnitten. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft. (4) Studienleistungen, die als Teilnahmevoraussetzungen für Prüfungsleistungen vorgesehen sein können, werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. § 21 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Masterstudiengang abgeschlossen wird. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das Berufsfeld Schule relevantes fachwissenschaftliches, fachdidaktisches oder erziehungswissenschaftliches Thema bzw. Problem aus einer beruflichen Fachrichtung ihres bzw. seines Studiengangs oder den Bildungswissenschaften oder der Berufspädagogik mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise entweder in einer Fachwissenschaft, einer Fachdidaktik, in den Bildungswissenschaften oder der Berufspädagogik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von -18- etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem für die Betreuung verantwortlichen Prüfenden. Die besonderen Bestimmungen können Sonderregeln vorsehen. (2) Die Masterarbeit wird von einer bzw. einem vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfenden gestellt und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin bzw. des Themenstellers sowie für die Themenstellung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. (3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit erhält. Der Zeitpunkt der Vergabe ist beim zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. (4) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt vier Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass der dafür vorgesehene Workload im Umfang von 15 LP in Fällen, in denen eine mündliche Verteidigung von 3 LP vorgesehen ist, bzw. 18 LP in Fällen, in denen keine mündliche Verteidigung vorgesehen ist, eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern, wenn die bzw. der nach Abs. 2 zuständige Betreuende dieses befürwortet. (5) Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Masterarbeit um insgesamt höchstens vier Wochen verlängert werden. Dazu ist die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Es reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Gibt der Prüfungsausschuss dem Antrag statt, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit; sie zieht keine Verlängerung der Regelstudienzeit nach sich. Überschreitet die Dauer der Erkrankungen vier Wochen, so kann die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Wahl die Arbeit innerhalb der um vier Wochen verlängerten Frist beenden oder ein neues Thema beantragen. Lehnt der Prüfungsausschuss den Antrag ab, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich mitgeteilt. (6) Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst, sofern nicht in den besonderen Bestimmungen eine andere Regelung getroffen wird. Sie kann auf Antrag in einer anderen Sprache abgefasst werden. Die Entscheidung darüber wird gegebenenfalls mit der Themenstellung durch den Prüfungsausschuss getroffen. Die Arbeit hat inhaltlich und formal den fachlichen Richtlinien zu genügen. Die Arbeit muss ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht und ein Quellen- und Literaturverzeichnis enthalten. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen der Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Tabellen, Skizzen, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. abzugeben. Auf § 63 Abs. 5 HG wird hingewiesen. (7) Die Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere abgeschlossene Prüfung angefertigt worden sein. -19- § 22 Annahme und Bewertung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungssekretariat in zweifacher Ausfertigung (maschinenschriftlich, gebunden und paginiert) einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist beim Zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. Bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht vorgelegt, gilt sie als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. (2) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Zu den Prüfenden soll insbesondere zählen, wer das Thema gestellt hat. Die bzw. der zweite Prüfende wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 20 Abs. 1 und 2 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note für die Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß § 20 Abs. 3 gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt und die Noten der Einzelbewertungen jeweils mindestens „ausreichend“ sind. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung „mangelhaft“, die andere aber mindestens „ausreichend“, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind. (3) Das Bewertungsverfahren für die Masterarbeit soll acht Wochen nicht überschreiten. (4) Die Bewertung ist den Studierenden jeweils spätestens zehn Wochen nach Abgabe mitzuteilen. § 23 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit (1) Wird die Masterarbeit nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so wird in den Fächern, die dies in den besonderen Bestimmungen vorsehen, eine mündliche Verteidigung der Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung sollte in der Regel nicht später als 6 Wochen nach Abschluss des Bewertungsverfahrens stattfinden. Auf die Verteidigung entfallen 3 LP. Die Note der mündlichen Verteidigung wird gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 gebildet und geht im Verhältnis 1:5 in die Note der Masterarbeit ein. Für die Berechnung der Note der Masterarbeit gilt § 24 Abs. 2 entsprechend. (2) Bei der mündlichen Verteidigung der Masterarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat diese in ihren thematischen Schwerpunkten und Ergebnissen kurz vorstellen und erläutern. Den Prüfenden ist Gelegenheit zur Nachfrage zu geben. (3) Die mündliche Verteidigung der Masterarbeit wird von zwei Prüfenden abgenommen, die in der Regel mit den Gutachterinnen bzw. Gutachtern der Masterarbeit identisch sind. (4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (5) Studierende, die zu einem späteren Prüfungstermin die gleiche Prüfung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. -20- § 24 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Modulabschlussprüfungen, das Praxissemester und die Masterarbeit sowie, falls vorgesehen, ihre mündliche Verteidigung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. (2) Die Gesamtnote wird gebildet, indem alle Modulnoten und die Note der Masterarbeit nach Leistungspunkten gewichtet werden und daraus das arithmetische Mittel gebildet wird. Bei der Berechnung des Ergebnisses werden zwei Nachkommastellen gebildet. Werte der zweiten Dezimalstelle größer als fünf werden aufgerundet. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über von 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft (3) Es werden neben einer Gesamtnote Noten für die beruflichen Fachrichtungen, das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium, das Praxissemester, Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte und die Masterarbeit gebildet. Näheres regeln die besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen. § 25 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung kann wiederholt werden. Im Falle einer Prüfungswiederholung können dabei je nach Lehrangebot noch einmal dieselben oder aber andere für die entsprechende Modulabschlussprüfung zugelassene Lehrveranstaltungen gewählt werden. Eine Lehrveranstaltung darf innerhalb des Masterstudiengangs Lehramt an Berufskollegs nicht mehrfach eingebracht werden, d.h. sie darf nicht gleichzeitig verschiedenen Modulabschlussprüfungen zugeordnet werden. (2) Eine bestandene Modulabschlussprüfung kann nicht wiederholt werden. (3) Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung einer Prüfung in Klausurform kann auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten als mündliche Ersatzprüfung durchgeführt werden, wenn die Besonderen Bestimmungen dies vorsehen. § 19 Ziffer 2 gilt entsprechend. Die Ersatzprüfung kann nur mit den Noten „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulabschlussprüfung nicht mehr wiederholt werden kann. (4) Die Masterarbeit kann bei „mangelhafter“ Leistung einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues inhaltlich geändertes Thema zu stellen. Bei der Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas in der in § 21 Abs. 4 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde. (5) Die mündliche Verteidigung der Masterarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit „mangelhaft“ bewertet wird. Ist die mündliche Verteidigung endgültig nicht bestanden, gilt die Masterarbeit ebenfalls als nicht bestanden. -21- (6) Die Masterarbeit und deren mündliche Verteidigung werden in der Regel im direkt anschließenden Fachsemester wiederholt. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (7) Wird die mündliche Verteidigung der Masterarbeit nicht bestanden, so setzt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten den Termin für die Wiederholung fest. Diese soll im Verlauf der folgenden acht Wochen erfolgen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 26 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzvorschriften (1) Eine Abmeldung von Klausuren oder mündlichen Prüfungen kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. Das Verfahren zur Abmeldung wird vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Bei anderen Prüfungsformen werden die Abmeldefristen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem Prüfenden festgelegt und mit der Festlegung der Prüfungsbedingungen bekannt gegeben. (2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder nach Ablauf der Abmeldefristen nach Abs. 3 ohne Angabe von triftigen Gründen von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) In begründeten Fällen ist ein Rücktritt von der Prüfung innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn möglich. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten reicht eine spätestens vom Tag der Prüfung datierte ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Die durch ärztliche Bescheinigung belegte Erkrankung des Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz gilt als Prüfungsunfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, wenn die Betreuung nicht anders gewährleistet werden konnte, insbesondere bei überwiegend alleiniger Betreuung. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. (4) Täuscht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Führt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ bewertet werden. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Die Feststellung gem. Satz 1 bzw. die Entscheidung gem. Satz 2 wird von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden getroffen. (5) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die -22- betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. (6) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungshandlungen können gem. § 63 Abs. 5 HG außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden und zur Exmatrikulation führen. (7) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (8) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Ist der Studierende aufgrund seiner Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage, Leistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Modalitäten zu erbringen, soll ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere die Gewährung von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln, die Verlängerung der Bearbeitungszeit oder die Gestattung einer anderen, gleichwertigen Leistungserbringungsform in Betracht. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist glaubhaft zu machen. Hierzu kann ein ärztliches Attest oder psychologisches Gutachten verlangt werden. Der Antrag soll die gewünschten Modifikationen benennen und begründen. Auf Antrag des Studierenden oder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Studierenden kann die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Empfehlungen für die Gestaltung des Nachteilsausgleichs abgeben. (9) Der besonderen Situation von Studierenden mit Familienaufgaben beim Studium und bei der Erbringung von Leistungen wird Rechnung getragen. Dies geschieht unter anderem in folgenden Formen: 1. Auf Antrag einer Kandidatin sind die Schutzbestimmungen gem. §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Der Prüfungsausschuss kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls andere Leistungserbringungsformen festlegen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung oder nach den Besonderen Bestimmungen; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. 2. Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auslösen würden und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Termine und Fristen fest. Die Abgabefrist der Masterarbeit kann höchstens auf das Doppelte der vorgesehen Bearbeitungszeit verlängert werden. Andernfalls gilt die gestellte Arbeit als nicht vergeben und die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält nach Ablauf der Elternzeit ein neues Thema. -23- 3. Der Prüfungsausschuss berücksichtigt auf Antrag Ausfallzeiten durch die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz und Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners, der Partnerin bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Fristen und Termine fest. Im Übrigen gelten die Sätze 4 und 5 von Buchstabe b) entsprechend. § 27 Abschluss des Studiums und endgültiges Nichtbestehen (1) Das Studium ist erfolgreich absolviert, wenn die Masterprüfung bestanden ist. Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Module des Studiengangs sowie die Masterarbeit und ggf. die mündliche Verteidigung erfolgreich abgeschlossen sind. (2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn a) ein Modul endgültig nicht bestanden ist oder b) die Masterarbeit nicht mehr wiederholt werden kann (siehe § 25) oder c) das Praxissemester endgültig nicht bestanden ist (Näheres regelt die Ordnung für das Praxissemester im Rahmen der Lehramtsstudiengänge mit dem Abschluss Master of Education an der Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung.). (3) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschuss in schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag ein Leistungszeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die erworbenen Leistungspunkte (ECTS-Credits) enthält und das erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist. (5) Studierenden ist nach der Exmatrikulation auf Antrag ein Leistungszeugnis auszustellen, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die erworbenen Leistungspunkte (ECTS-Credits) enthält. § 28 Zeugnis, Transcript of Records, Diploma Supplement (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er über das Ergebnis ein Zeugnis mit den Noten im Sinne des § 24 Absatz 3. Dieses Zeugnis weist neben der Bezeichnung „Master of Education“ den Namen des Studienganges, die Regelstudienzeit und das Datum aus, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein „transcript of records“, in dem die gesamten erbrachten Prüfungsleistungen (geordnet nach Leistungen in den beruflichen Fachrichtungen und in dem bildungswissenschaftlichen und berufspädagogischem Studium und im Modul „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“) aufgeführt sind. Das „transcript of records“ enthält die Fachstudiendauer, Angaben über die Leistungspunkte (ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen und zu der Masterarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Masterarbeit und die erzielte Gesamtnote der Masterprüfung. -24- (3) Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgehändigt. (4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache mit einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen, welche das deutsche Bildungssystem erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen. Das Diploma Supplement enthält die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule. § 29 Masterurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über den bestandenen Masterabschluss wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 3 beurkundet. (2) Die Masterurkunde wird vom Direktor bzw. von der Direktorin des Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ), vom bzw. von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät, der die gewählten beruflichen Fachrichtungen zugehörig sind, unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Paderborn versehen. (3) Der Masterurkunde wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. Teil III Schlussbestimmungen § 30 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich unrechtmäßig erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Ist die Masterprüfung für insgesamt nicht bestanden erklärt worden ist der Mastergrad abzuerkennen und die Masterurkunde einzuziehen. Eine Aberkennung des Mastergrades ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. -25- § 31 Aberkennung des Mastergrades Der Mastergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) der Universität Paderborn gemeinsam mit der Fakultät, der die gewählten beruflichen Fachrichtungen zugehörig sind, mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Aberkennung ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. § 32 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird die Möglichkeit gegeben, nach Bekanntgabe der Noten Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsleistungen und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden zu nehmen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; er bzw. sie kann diese Aufgaben an die Prüfenden delegieren. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind während der Prüfung, spätestens mit Bekanntgabe der Note bekannt zu geben. (2) Sofern Absatz 1 keine Anwendung findet, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Masterarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw. der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; er bzw. sie kann diese Aufgaben an die Prüfenden delegieren. § 33 Übergangsbestimmungen (1) Diese Allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer Großen beruflichen Fachrichtung und einer Kleinen beruflichen Fachrichtung an der Universität Paderborn finden auf alle Studierenden Anwendung, die für diesen Studiengang eingeschrieben sind oder werden. Ausnahmen hierzu regeln die Absätze 2 und 3. (2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 eingeschrieben worden sind, geht die Note für das Modul „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“ wie bisher nicht in die Gesamtnote der Masterprüfung ein. Es gelten die entsprechenden Regelungen in §§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer Großen beruflichen Fachrichtung und einer Kleinen beruflichen Fachrichtung vom 31. Mai 2013 (AM.Uni.Pb. 50/13), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 30. März 2015 (AM.Uni.Pb. 17/15). (3) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihr Bachelorstudium vor dem Wintersemester 2016/2017 begonnen hatten, haben für den Zugang gemäß § 5 statt eines Eignungs- und Orientierungspraktikums im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LABG, ein Orientierungspraktikum im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LABG in der alten Fassung vom 12. Mai 2009 nachzuweisen. herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819