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Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach mit zwei beruflichen Fachrichtungen oder mit zwei Unterrichtsfächern an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 41.16 vom 22. juli 2016 allgemeine bestimmungen der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang lehramt an berufskollegs mit einer beruflichen fachrichtung und einem unterrichtsfach mit zwei beruflichen fachrichtungen oder mit zwei unterrichtsfächern an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn - 2 - Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach mit zwei beruflichen Fachrichtungen oder mit zwei Unterrichtsfächern an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), hat die Universität Paderborn die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht TEIL 1: Allgemeine Bestimmungen I Allgemeines § 1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 4 § 2 Ziele des Studiums ....................................................................................................... 4 § 3 Akademischer Grad ...................................................................................................... 5 § 4 Studienbeginn ............................................................................................................... 5 § 5 Zugangsvoraussetzungen ............................................................................................ 5 § 6 Berufliche Fachrichtungen und Unterrichtsfächer ......................................................... 6 § 7 Regelstudienzeit und Studienumfang ........................................................................... 6 § 8 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 7 § 9 Module .......................................................................................................................... 8 § 10 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen und Meldung zu Prüfungen ........................ 9 § 11 Praxisphasen ............................................................................................................... 9 § 12 Profilbildung ................................................................................................................ 10 § 13 Anerkennung von Leistungen ..................................................................................... 10 § 14 Prüfungsausschuss .................................................................................................... 11 § 15 Prüfende und Beisitzende ........................................................................................... 12 II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 16 Art und Umfang der Bachelorprüfung ......................................................................... 13 § 17 Zulassung ................................................................................................................... 13 § 18 Prüfungsleistungen ..................................................................................................... 14 § 19 Formen der Leistungserbringung ................................................................................ 14 § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen ............................................................................. 15 § 21 Bachelorarbeit ............................................................................................................ 16 § 22 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit ............................................................. 17 § 23 Mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit ................................................................ 18 § 24 Bewertung der Bachelorprüfung und Bildung der Noten ............................................. 18 § 25 Wiederholung von Prüfungsleistungen ....................................................................... 19 § 26 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften ................. 19 § 27 Abschluss des Studiums und endgültiges Nichtbestehen ........................................... 21 § 28 Zeugnis, Transcript of Records, Diploma Supplement ................................................ 22 § 29 Bachelorurkunde ........................................................................................................ 22 - 3 - III Schlussbestimmungen § 30 Ungültigkeit der Bachelorprüfung ............................................................................... 23 § 31 Aberkennung des Bachelorgrades ............................................................................. 23 § 32 Einsicht in die Prüfungsakten ..................................................................................... 23 § 33 Übergangsbestimmungen ........................................................................................... 24 § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ................................................... 24 Anhang Modulbeschreibung „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“ Beschreibung der „Bachelorarbeit“ - 4 - I Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Der Studiengang Lehramt an Berufskollegs gemäß § 5 Abs. 1 Lehramtszugangsverordnung (LZV) vom 18. Juni 2009 umfasst das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium, das Studium einer beruflichen Fachrichtung und eines Unterrichtsfaches oder zweier Unterrichtsfächer oder zweier beruflicher Fachrichtungen, Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte und Praxiselemente, die systematisch mit theoriebezogenen Studien verknüpft sind. Das Studium von beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächern beinhaltet jeweils fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien. (2) Für das Lehramt an Berufskollegs ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Masterstudiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen (vgl. § 5 LZV). (3) Mit dem erfolgreichen Absolvieren der für das Lehramt an Berufskollegs zu erbringenden beiden Hochschulabschlüsse sind gemäß § 9 und 10 Gesetz über die Ausbildung der Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) die in der Hochschule zu erbringenden fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs erfüllt. Der in dieser Ordnung geregelte Bachelorstudiengang stellt den ersten der zu absolvierenden Hochschulabschlüsse dar. § 2 Ziele des Studiums (1) Die im Bachelorstudium erworbenen Kompetenzen qualifizieren sowohl für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs als auch für außerschulische Berufsfelder, vornehmlich im Bildungssektor. (2) In der Bachelor-Phase sollen die Studierenden  die wissenschaftlichen Grundlagen für Berufsfelder, zu deren Aufgaben die Vermittlung von Wissen sowie das Gestalten von Lehr- und Lernumgebungen gehören, erwerben,  erste praktische Erfahrungen im Hinblick auf berufliche Aufgaben sammeln und  Schlüsselqualifikationen, die für Vermittlungsberufe wichtig sind, erwerben. (3) Das Studium vermittelt insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Fachwissen und deren Anwendung, die Auswahl und Beurteilung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Nutzung für berufliche Handlungsfelder im Bildungssektor. (4) Im Sinne einer Internationalisierung wird eine Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht. Ziel ist es, den Studierenden die Möglichkeit zu geben, einzelne Studienanteile im Ausland zu absolvieren und ihnen damit die Chance einer späteren Berufstätigkeit im Ausland zu eröffnen. Nähere Regelungen ergeben sich aus § 13. - 5 - § 3 Akademischer Grad Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) der Universität Paderborn gemeinsam mit den Fakultäten, denen die gewählte berufliche Fachrichtung und das Unterrichtsfach bzw. die beiden Unterrichtsfächer bzw. die beiden beruflichen Fachrichtungen zugehörig sind, den akademischen Grad „Bachelor of Education“ (B.Ed.). § 4 Studienbeginn Fachspezifische Regelungen und Empfehlungen zum Studienbeginn können den jeweiligen Besonderen Bestimmungen für das Studium der Unterrichtsfächer und den Besonderen Bestimmungen der beruflichen Fachrichtung entnommen werden. § 5 Zugangsvoraussetzungen (1) In den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs kann nur eingeschrieben werden, wer das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene) oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung das Zeugnis der Fachhochschulreife oder einen durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Vorbildungsnachweis oder die Voraussetzungen für in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt oder die Voraussetzungen der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung erfüllt. (2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Zugangsvoraussetzungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Es bedarf eines Nachweises der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen. Näheres regelt die Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang an der Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Einschreibung zum Studium der Unterrichtsfächer Kunst und Sport setzt das erfolgreiche Bestehen einer Eignungsprüfung voraus. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das Studium der Unterrichtsfächer bzw. gesonderte Ordnungen zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung. (4) Weitere Voraussetzungen können sich aus den Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium und das Studium der Unterrichtsfächer und/oder beruflichen Fachrichtungen ergeben. (5) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn 1. die in Abs. 1 bis 4 genannten Zugangsvoraussetzungen nicht vorliegen oder 2. die Kandidatin bzw. der Kandidat in dem bzw. einem der gewünschten Unterrichtsfächer oder in der bzw. einer der gewünschten beruflichen Fachrichtungen oder im bildungswissenschaftlichen und berufspädagogischen Studium in einem Bachelorstudium für das Lehramt an Berufskollegs oder in einem Staatsexamensstudium Lehramt an Berufskollegs oder in einem entsprechenden Lehramtsstudium mit anderer Bezeichnung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die Bachelorarbeit gehört zu dem Unterrichtsfach, der beruflichen Fachrichtung bzw. dem bildungswissenschaftlichen und berufspädagogischen Studium, in dem sie geschrieben wurde. oder - 6 - 3. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer Prüfung nach Nr. 2 befindet. § 6 Berufliche Fachrichtungen und Unterrichtsfächer Für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs können über das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium hinaus eine berufliche Fachrichtung und ein Unterrichtsfach oder zwei Unterrichtsfächer oder zwei berufliche Fachrichtungen gewählt und kombiniert werden, sofern es keine Einschränkungen der freien Kombination durch Regelungen des Landes oder der Universität gibt. Als berufliche Fachrichtungen sind zugelassen:  Elektrotechnik  Maschinenbautechnik  Wirtschaftswissenschaft Als Unterrichtsfächer sind zugelassen:  Chemie  Deutsch  Englisch  Französisch  Informatik  Kunst  Mathematik  Pädagogik  Physik  Evangelische Religionslehre  Katholische Religionslehre  Spanisch  Sport § 7 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs beträgt einschließlich des Abschlusses der Prüfungen sechs Semester. Dies entspricht einem Gesamtarbeitsaufwand (Workload) von durchschnittlich 5.400 Stunden. Insgesamt sind 180 Leistungspunkte zu erwerben. (2) Das Bachelorstudium umfasst Module in einem Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten. Ein Leistungspunkt, im Folgenden kurz LP, entspricht einem ECTS-Punkt gemäß dem European Credit Transfer System. Ein LP entspricht einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden. (3) Von den 180 LP des Bachelor-Studiums entfallen  72 LP auf das Studium einer beruflichen Fachrichtung/ eines Unterrichtsfaches, davon sind mindestens 6 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen,  72 LP auf das Studium eines (weiteren) Unterrichtsfaches/ einer (weiteren) beruflichen Fachrichtung, davon sind mindestens 6 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen, - 7 -  18 LP auf das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium (inklusive Eignungs- und Orientierungspraktikum und Berufsfeldpraktikum) sowie die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens,  6 LP auf Veranstaltungen in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte.  12 LP auf die Bachelorarbeit bzw. 10 LP auf die Bachelorarbeit und 2 LP auf deren Verteidigung. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächer. (4) Das Studium der Unterrichtsfächer Englisch, Französisch und Spanisch umfasst einen Auslandsaufenthalt von mindestens dreimonatiger Dauer in einem entsprechenden Land der Zielsprache; werden zwei der genannten Unterrichtsfächer studiert, so kann die Zielsprache für den Auslandsaufenthalt frei gewählt werden. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das Studium der Unterrichtsfächer. (5) Fachspezifische Studienverlaufspläne befinden sich in der Anlage der Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen und der Unterrichtsfächer. § 8 Erwerb von Kompetenzen (1) Im Bachelorstudiengang werden grundlegende Kompetenzen für eine Tätigkeit im Vermittlungs- und Bildungssektor erworben. Das Bachelorstudium enthält lehramtsspezifische Elemente, befähigt aber auch für Berufsfelder außerhalb der Schule. Zur gezielten Vorbereitung auf ein Lehramt können die im Bachelorstudium erworbenen Kompetenzen in einem entsprechenden Masterstudiengang fokussiert und vertieft werden. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächer. (2) In den fachwissenschaftlichen Studien erwerben die Studierenden grundlegende, an entsprechende Masterstudiengänge anschlussfähige Fachkompetenzen. Die Absolventinnen und Absolventen  verfügen über solide und strukturierte Fachkompetenzen zu grundlegenden Bereichen ihrer Fächer;  greifen auf ihre grundlegenden Fachkompetenzen zurück und bauen sie strukturiert aus;  verfügen in ausgewählten Bereichen über erweiterte Kompetenzen insbesondere mit Blick auf die grundlegenden fachspezifischen Erkenntnis- und Arbeitsmethoden;  sind in der Lage, ausgewählte Methoden in zentralen Bereichen ihrer Fächer anzuwenden. (3) Das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium fokussiert auf Gemeinsamkeiten in Tätigkeitsfeldern der beruflichen Bildungsarbeit und stellt Bezugspunkte zum Kontext von Wirtschaft, Technik und Arbeit her. Dabei erwerben die Studierenden grundlegende Kompetenzen für eine Tätigkeit im Kontext von berufsbildenden Schulen und berufsbezogenen Bildungstätigkeiten. Die Absolventinnen und Absolventen  verfügen über wissenschaftliche Grundlagen im Bereich der Kompetenzentwicklung, - diagnostik und Lernförderung;  kennen theoretische Ansätze zu grundlegenden Fragen der beruflichen Bildung und der Institutionen im Bildungssystem, insbesondere im Berufsbildungssystem, und analysieren die - 8 - Bedeutung von Erziehung und Bildung in gesellschaftlichen und speziell technischen und wirtschaftlichen Kontexten;  sind mit Leitideen, allgemeinen didaktischen Prinzipien des Lernens und Lehrens in beruflichen Kontexten und mit grundlegenden Aspekten der Gestaltung von Lehr- und Lernumgebungen vertraut;  richten ihre didaktischen und pädagogischen Überlegungen am Ziel der Förderung beruflicher Handlungskompetenz aus. (4) In den fachdidaktischen Studien werden die fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Grundlagen auf vermittlungswissenschaftliche und (berufs-)pädagogische Berufsfelder bezogen. In ihnen erwerben die Studierenden grundlegende Kompetenzen im Hinblick auf die Anregung und Unterstützung fachlicher Lehr- und Lernprozesse. Die Absolventinnen und Absolventen  haben Einblicke in grundlegende berufs- bzw. fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze;  wenden Ergebnisse fachdidaktischer, lernpsychologischer und sozialwissenschaftlicher Forschung an und reflektieren sie bei der Gestaltung von Lehr- und Lernumgebungen. (5) Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs verfügen über Basiskompetenzen in folgenden übergreifenden Bereichen:  Kompetenzen im fach- bzw. berufsspezifischen und pädagogischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken;  grundlegende Kompetenzen in didaktischen Aspekten einer reflektierten Koedukation im Kontext beruflicher Bildung;  Grundkompetenzen in berufsbezogener Kommunikation insbesondere in den Bereichen Präsentation, Gesprächsführung und Beratung;  Grundkompetenzen in der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere in Deutsch als Zweitsprache, und im Zusammenhang interkultureller Bildung;  Grundkompetenzen in Berufsbildungsorganisation und Verfahren der Qualitätssicherung. § 9 Module (1) Das Studium im Bachelorstudiengang ist modularisiert. Module setzen sich in der Regel aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammen, die thematisch aufeinander abgestimmt sind. Die Module haben einen Umfang von in der Regel 6 bis 15 LP und sind in der Regel so angelegt, dass sie innerhalb von ein bis zwei Semestern abgeschlossen werden können. In Bereichen, in denen das Studienvolumen insgesamt gering ist, können Module auch einen geringeren Umfang aufweisen oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächer. Näheres zum Modul „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“ regelt die Modulbeschreibung im Anhang dieser Ordnung. (3) Ein Modul wird durch das Bestehen der Modulprüfung und gegebenenfalls die qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen des Moduls abgeschlossen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium und das Stu- - 9 - dium der beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächer sowie die Modulbeschreibung zum Modul „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“ im Anhang dieser Ordnung. Eine qualifizierte Teilnahme liegt vor, wenn die erbrachten Leistungen erkennen lassen, dass eine mehr als nur oberflächliche Beschäftigung mit den Gegenständen, die einer Aufgabenstellung zugrunde lagen, stattgefunden hat. Für den erfolgreichen Abschluss des Moduls werden die im Curriculum und der Modulbeschreibung vorgesehenen Leistungspunkte vergeben. § 10 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen und Meldung zu Prüfungen (1) Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend und nach dem Prinzip eines Leistungspunktesystems erbracht. (2) Jedes Modul des Bachelorstudiengangs schließt mit einer Modulprüfung und gegebenenfalls einer oder mehrerer qualifizierter Teilnahmen ab. Diese Leistungen finden grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Modul statt. Eine Modulprüfung kann aus einer Modulabschlussprüfung oder im Ausnahmefall aus mehreren Modulteilprüfungen bestehen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächer sowie die Modulbeschreibung zum Modul „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“ im Anhang. (3) Zu jeder Prüfung ist eine gesonderte Meldung im Rahmen der festgelegten Fristen erforderlich. Die Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium und das Studium der beruflichen Fachrichtungen können abweichend hiervon regeln, dass die Meldung zum Modul gleichzeitig die Meldung zu der entsprechenden Modulprüfung ist. § 11 Praxisphasen (1) Die Praxisphasen des Bachelorstudiengangs dienen sowohl der Vorbereitung auf den Lehrerberuf und der Strukturierung des nachfolgenden Studiums als auch dem Erschließen anderer Berufsfelder. (2) Das Bachelorstudium umfasst  in der Regel im ersten Studienjahr ein bildungswissenschaftlich und/oder berufspädagogisch begleitetes Eignungs- und Orientierungspraktikum von mindestens 25 Praktikumstagen während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von fünf Wochen geleistet werden sollen, das der kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Schulpraxis, der Reflexion der Eignung für den Lehrerberuf und der Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium dient sowie  ein mindestens vierwöchiges in der Regel außerschulisches Berufsfeldpraktikum, das den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven außerhalb des Schuldienstes eröffnet oder Einblicke in die für den Lehrerberuf relevanten außerschulischen Tätigkeitsfelder gewährt. Studierenden, die zwei Unterrichtsfächer gem. § 5 studieren und keine einschlägige Berufsausbildung nachweisen können, wird dringend empfohlen, das Berufsfeldpraktikum in einem außerschulischen Berufsfeld zu absolvieren. (3) Die Absolventinnen und Absolventen des Eignungs- und Orientierungspraktikums verfügen über die Fähigkeit,  die Komplexität des schulischen Handlungsfelds aus einer professions- und systemorientierten Perspektive zu erkunden und auf die Schule bezogene Praxis- und Lernfelder wahrzu- - 16 - (4) Setzt sich eine Modulnote aus mehreren Noten zusammen, so ist gewichtet nach dem Workload das arithmetische Mittel zu bilden. Abweichungen hiervon sind in den jeweiligen Besonderen Bestimmungen bzw. Modulbeschreibungen geregelt. Das Ergebnis ist nach der ersten Dezimalstelle hinter dem Komma abzuschneiden. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft. (5) Studienleistungen, die als Teilnahmevoraussetzungen für Prüfungsleistungen vorgesehen sein können, werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. § 21 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld relevantes fachwissenschaftliches, fachdidaktisches oder erziehungswissenschaftliches Thema bzw. Problem aus einem Unterrichtsfach/ einer beruflichen Fachrichtung ihres bzw. seines Studiengangs, den Bildungswissenschaften oder der Berufspädagogik mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Bachelorarbeit kann wahlweise entweder in einer Fachwissenschaft, einer Fachdidaktik, den Bildungswissenschaften oder der Berufspädagogik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 30-40 Seiten nicht überschreiten. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem für die Betreuung verantwortlichen Prüfenden. Die Besonderen Bestimmungen können Sonderregeln vorsehen. (2) Die Bachelorarbeit wird von einer bzw. einem vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfenden gestellt und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin bzw. des Themenstellers sowie für die Themenstellung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. (3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält. Der Zeitpunkt der Vergabe ist beim zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. (4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass der dafür vorgesehene Workload im Umfang von 10 LP in Fällen, in denen eine mündliche Verteidigung von 2 LP vorgesehen ist, bzw. 12 LP in Fällen, in denen keine mündliche Verteidigung vorgesehen ist, eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu zwei Wochen verlängern, wenn die bzw. der nach Abs. 2 zuständige Betreuende dieses befürwortet. (5) Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Bachelorarbeit um insgesamt höchstens vier Wochen verlängert werden. Dazu ist die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Es reicht eine ärztliche Bescheinigung über Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen - 17 - anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Gibt der Prüfungsausschuss dem Antrag statt, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit; sie zieht keine Verlängerung der Regelstudienzeit nach sich. Überschreitet die Dauer der Erkrankungen vier Wochen, so kann die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Wahl die Arbeit innerhalb der um vier Wochen verlängerten Frist beenden oder ein neues Thema beantragen. Lehnt der Prüfungsausschuss den Antrag ab, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich mitgeteilt. (6) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst, sofern nicht in den Besonderen Bestimmungen eine andere Regelung getroffen wird. Sie kann auf Antrag in einer anderen Sprache abgefasst werden. Die Entscheidung darüber wird gegebenenfalls mit der Themenstellung durch den Prüfungsausschuss getroffen. Die Arbeit hat inhaltlich und formal den fachlichen Richtlinien zu genügen. Die Arbeit muss ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht und ein Quellen- und Literaturverzeichnis enthalten. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen der Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Tabellen, Skizzen, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. abzugeben. Auf § 63 Abs. 5 HG wird hingewiesen. (7) Die Bachelorarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere abgeschlossene Prüfung angefertigt worden sein. § 22 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungssekretariat in zweifacher Ausfertigung (maschinenschriftlich, gebunden und paginiert) einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist beim Zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. Bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht vorgelegt, gilt sie als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. (2) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Zu den Prüfenden soll insbesondere zählen, wer das Thema gestellt hat. Die bzw. der zweite Prüfende wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 20 Abs. 1 und Abs. 2 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note für die Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß § 20 Abs. 3 gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt und die Noten der Einzelbewertungen jeweils mindestens „ausreichend“ sind. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung „mangelhaft“, die andere aber mindestens „ausreichend“, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind. (3) Das Bewertungsverfahren für die Bachelorarbeit soll acht Wochen nicht überschreiten. (4) Die Bewertung ist den Studierenden jeweils spätestens zehn Wochen nach Abgabe mitzuteilen. - 18 - § 23 Mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit (1) Wird die Bachelorarbeit nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so wird in den Unterrichtsfächern bzw. beruflichen Fachrichtungen, die dies in den Besonderen Bestimmungen vorsehen, eine mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit anberaumt. Die Verteidigung sollte in der Regel nicht später als 6 Wochen nach Abschluss des Bewertungsverfahrens stattfinden. Auf die Verteidigung entfallen 2 LP. Die Note der mündlichen Verteidigung geht im Verhältnis 1:5 in die Note der Bachelorarbeit ein. § 20 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. (2) Bei der mündlichen Verteidigung der Bachelorarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat diese in ihren thematischen Schwerpunkten und Ergebnissen kurz vorstellen und erläutern. Den Prüfenden ist Gelegenheit zur Nachfrage zu geben. (3) Die mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit wird von zwei Prüfenden abgenommen, die in der Regel mit den Gutachterinnen bzw. Gutachtern der Bachelorarbeit identisch sind. (4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (5) Studierende, die zu einem späteren Prüfungstermin die gleiche Prüfung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. § 24 Bewertung der Bachelorprüfung und Bildung der Noten (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen und die Note der Bachelorarbeit sowie, falls vorgesehen, ihre mündliche Verteidigung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. (2) Die Gesamtnote wird gebildet, indem alle Modulnoten sowie die Note der Bachelorarbeit nach Leistungspunkten gewichtet werden und daraus das arithmetische Mittel gebildet wird. Bei der Berechnung des Ergebnisses wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über von 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft (3) Es werden neben einer Gesamtnote Noten für die beruflichen Fachrichtungen/die Unterrichtsfächer, das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium, die Bachelorarbeit, Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte sowie – falls in den Besonderen Bestimmungen des Faches vorgesehen – für die fachpraktischen Prüfungen gebildet. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche und berufspädagogische Studium sowie für das Studium der beruflichen Fachrichtungen und Unterrichtsfächer. - 19 - § 25 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann wiederholt werden. Im Falle einer Prüfungswiederholung kann dabei je nach Lehrangebot noch einmal dieselbe oder aber eine andere für die entsprechende Modulabschlussprüfung oder für die veranstaltungsbezogene Prüfung zugelassene Lehrveranstaltung gewählt werden. Eine Lehrveranstaltung darf innerhalb des Bachelorstudiengangs Lehramt an Berufskollegs nicht mehrfach eingebracht werden, d.h. sie darf nicht gleichzeitig verschiedenen Modulabschlussprüfungen bzw. veranstaltungsbezogenen Prüfungen zugeordnet werden. (2) Eine bestandene Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden. (3) Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung einer Prüfung in Klausurform kann auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten als mündliche Ersatzprüfung durchgeführt werden, wenn die Besonderen Bestimmungen dies vorsehen. § 19 Ziffer 2 gilt entsprechend. Die Ersatzprüfung kann nur mit den Noten „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistung nicht mehr wiederholt werden kann. (4) Die Bachelorarbeit kann bei „mangelhafter“ Leistung einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues inhaltlich geändertes Thema zu stellen. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des Themas in der in § 21 Abs. 4 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde. (5) Die mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit „mangelhaft“ bewertet wird. Ist die mündliche Verteidigung endgültig nicht bestanden, gilt die Bachelorarbeit ebenfalls als nicht bestanden. (6) Die Bachelorarbeit und deren mündliche Verteidigung werden in der Regel im direkt anschließenden Fachsemester wiederholt. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (7) Wird die mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit nicht bestanden, so setzt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten den Termin für die Wiederholung fest. Diese soll im Verlauf der folgenden acht Wochen erfolgen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 26 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzvorschriften (1) Eine Abmeldung von Klausuren oder mündlichen Prüfungen kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. Das Verfahren zur Abmeldung wird vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Bei anderen Prüfungsformen werden die Abmeldefristen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem Prüfenden festgelegt und mit der Festlegung der Prüfungsbedingungen bekannt gegeben. (2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder nach Ablauf der Abmeldefristen nach Abs. 3 ohne Angabe von triftigen Gründen von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) In begründeten Fällen ist ein Rücktritt von der Prüfung innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn möglich. Die für den Rücktritt geltend gemachten - 20 - Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten reicht eine spätestens vom Tag der Prüfung datierte ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Die durch ärztliche Bescheinigung belegte Erkrankung des Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz gilt als Prüfungsunfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, wenn die Betreuung nicht anders gewährleistet werden konnte, insbesondere bei überwiegend alleiniger Betreuung. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. (4) Täuscht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Führt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ bewertet werden. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Die Feststellung gem. Satz 1 bzw. die Entscheidung gem. Satz 2 wird von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden getroffen. (5) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. (6) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungshandlungen können gem. § 63 Abs. 5 HG außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden und zur Exmatrikulation führen. (7) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (8) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Ist der Studierende aufgrund seiner Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage, Leistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Modalitäten zu erbringen, soll ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere die Gewährung von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln, die Verlängerung der Bearbeitungszeit oder die Gestattung einer anderen, gleichwertigen Leistungserbringungsform in Betracht. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist glaubhaft zu machen. Hierzu kann ein ärztliches Attest oder ein psychologisches Gutachten verlangt werden. Der Antrag soll die gewünschten Modifikationen benennen und begründen. Auf Antrag des Studierenden oder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Studierenden kann die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Empfehlungen für die Gestaltung des Nachteilsausgleichs abgeben. - 21 - (9) Der besonderen Situation von Studierenden mit Familienaufgaben beim Studium und bei der Erbringung von Leistungen wird Rechnung getragen. Dies geschieht unter anderem in folgenden Formen: a) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Schutzbestimmungen gem. §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Der Prüfungsausschuss kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls andere Leistungserbringungsformen festlegen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung oder nach den Besonderen Bestimmungen; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. b) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auslösen würden und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Termine und Fristen fest. Die Abgabefrist der Bachelorarbeit kann höchstens auf das Doppelte der vorgesehen Bearbeitungszeit verlängert werden. Andernfalls gilt die gestellte Arbeit als nicht vergeben und die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält nach Ablauf der Elternzeit ein neues Thema. c) Der Prüfungsausschuss berücksichtigt auf Antrag Ausfallzeiten durch die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz und Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners, der Partnerin bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Fristen und Termine fest. Im Übrigen gelten die Sätze 4 und 5 von Buchstabe b) entsprechend. § 27 Abschluss des Studiums und endgültiges Nichtbestehen (1) Das Studium ist erfolgreich absolviert, wenn die Bachelorprüfung bestanden ist. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Module des Studiengangs sowie die Bachelorarbeit und ggf. die mündliche Verteidigung erfolgreich abgeschlossen sind. (2) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn a) ein Modul endgültig nicht bestanden ist oder b) die Bachelorarbeit nicht mehr wiederholt werden kann (siehe § 25). (3) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschuss in schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag ein Leistungszeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die erworbenen Leistungspunkte (ECTS-Credits) enthält und das erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist. - 22 - (5) Studierenden ist nach der Exmatrikulation auf Antrag ein Leistungszeugnis auszustellen, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die erworbenen Leistungspunkte (ECTS-Credits) enthält. § 28 Zeugnis, Transcript of Records, Diploma Supplement (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er über das Ergebnis ein Zeugnis mit den Noten im Sinne des § 24 Absatz 3. Dieses Zeugnis weist neben der Bezeichnung „Bachelor of Education“ den Namen des Studienganges, die Regelstudienzeit und das Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein „transcript of records“, in dem die gesamten erbrachten Prüfungsleistungen (geordnet nach Leistungen in den Unterrichtsfächern, in den beruflichen Fachrichtungen, in dem bildungswissenschaftlichen und berufspädagogischem Studium und im Modul „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“) aufgeführt sind. Das „transcript of records“ enthält die Fachstudiendauer, Angaben über die Leistungspunkte (ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen und zu der Bachelorarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Bachelorarbeit und die erzielte Gesamtnote der Bachelorprüfung. (3) Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgehändigt. (4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache mit einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen, welche das deutsche Bildungssystem erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen. Das Diploma Supplement enthält die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule. § 29 Bachelorurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über den bestandenen Bachelorabschluss wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäß § 3 beurkundet. (2) Die Bachelorurkunde wird vom Direktor bzw. von der Direktorin des Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ), vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Dekaninnen bzw. Dekanen der Fakultäten, denen die gewählten beruflichen Fachrichtungen/ die Unterrichtsfächer zugehörig sind, unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Paderborn versehen. (3) Der Bachelorurkunde wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. - 23 - III Schlussbestimmungen § 30 Ungültigkeit der Bachelorprüfung (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich unrechtmäßig erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Ist die Bachelorprüfung für insgesamt nicht bestanden erklärt worden, ist der Bachelorgrad abzuerkennen und die Bachelorurkunde einzuziehen. Eine Aberkennung des Bachelorgrades ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. § 31 Aberkennung des Bachelorgrades Der Bachelorgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) der Universität Paderborn gemeinsam mit den Fakultäten, denen die gewählten beruflichen Fachrichtungen/ die Unterrichtsfächer zugehörig sind, mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Aberkennung ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. § 32 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird die Möglichkeit gegeben, nach Bekanntgabe der Noten Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsleistungen und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden zu nehmen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; er bzw. sie kann diese Aufgaben an die Prüfenden delegieren. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind während der Prüfung, spätestens mit Bekanntgabe der Note bekannt zu geben. (2) Sofern Absatz 1 keine Anwendung findet, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Bachelorarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw. der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; er bzw. sie kann diese Aufgaben an die Prüfenden delegieren. - 24 - § 33 Übergangsbestimmungen (1) Diese Allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach mit zwei beruflichen Fachrichtungen oder mit zwei Unterrichtsfächern an der Universität Paderborn finden auf alle Studierenden Anwendung, die für diesen Studiengang eingeschrieben sind oder werden. (2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 eingeschrieben worden sind, gelten nachfolgende Ausnahmen zu Absatz 1. Die Note für das Modul „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte“ geht wie bisher nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein. Es gelten die entsprechenden Regelungen in §§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach mit zwei beruflichen Fachrichtungen oder mit zwei Unterrichtsfächern an der Universität Paderborn vom 20. September 2011 (AM.Uni.Pb. 49/11), geändert durch die Satzung vom 30. März 2015 (AM.Uni.Pb. 11/15). Studierende leisten ein Orientierungspraktikum gemäß den Regelungen in § 11 der Allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach mit zwei beruflichen Fachrichtungen oder mit zwei Unterrichtsfächern an der Universität Paderborn vom 20. September 2011 (AM.Uni.Pb. 49/11), geändert durch die Satzung vom 30. März 2015 (AM.Uni.Pb. 11/15). § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Allgemeinen Bestimmungen treten am 01.10.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach mit zwei beruflichen Fachrichtungen oder mit zwei Unterrichtsfächern an der Universität Paderborn vom 20. September 2011 (AM.Uni.Pb. 49/11), geändert durch die Satzung vom 30. März 2015 (AM.Uni.Pb. 11/15) außer Kraft. § 33 bleibt unberührt. (2) Diese Allgemeinen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Direktoriums des Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) vom 08. September 2015 und des Zentrumsrats des Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) vom 09. September 2015, der Fakultätsräte der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 02. September 2015, der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vom 02. September 2015, der Fakultät für Naturwissenschaften vom 09. September 2015, der Fakultät für Maschinenbau 02. September 2015 vom sowie der Fakultät Elektrotechnik, Informatik und Mathematik vom 07. September 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung vom 17. September 2015 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 30. September 2015. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst - 25 - Anhang Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte Modul DaZ Workload 180 h Credits 6 Studiensemester 4.-5. Semester Häufigkeit des Angebots jedes Semester Dauer 2 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) Vorlesung „Einführung in das Fach ‚Deutsch als Zweitsprache (DaZ)‘“ (Variante je nach Studienschwerpunkt) b) Seminar „Mehrsprachigkeit in der Schule“ (Variante je nach Studienschwerpunkt; vgl. Punkt 12) Kontaktzeit 2 SWS / 30 h 2 SWS / 30 h Selbststudium 30 h 90 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen: • Zusammenhang zwischen (Bildungs-)Sprache und fachlichem Lernen darlegen • anhand sprachlicher Daten basale linguistische Kategorien zur Beschreibung sprachlicher Strukturen (Wörter, Sätze, Texte, Gespräche) nutzen • unterschiedliche Erwerbsverläufe in der Erst- und Zweitsprache beschreiben • am Beispiel von (Fach-)Texten sprachliche Handlungsfähigkeiten im Deutschen beschreiben • am Beispiel von Schüleräußerungen sprachliche Abweichungen („Fehler“) und Fortschritte identifizieren, beschreiben, erklären und im Hinblick auf (fachliche) Förderrelevanz bewerten • schulische Fachsprache und Textverarbeitungsstrategien vermitteln • relevante Schwierigkeitsbereiche des Deutschen und deren Bedeutung für das Textverständnis erkennen • Übungsformen zur Rezeption und Produktion von (Fach-)Texten beurteilen und auf konkrete Lerngruppen hin spezifizieren und adaptieren • Schülerinnen und Schüler individuell bei der Überführung gesprochener Alltagssprache in Schulsprache und umgekehrt unterstützen und anleiten 3 Inhalte • Notwendigkeit der Beschäftigung mit dem Thema DaZ in allen Fächern: Sprachliche Vielfalt in Gesellschaft und Schule, Sprache als Zugang zu fachlichem Lernen • Linguistische Grundkonzepte aus der gesprochenen und der geschriebenen Sprache • Basiskategorien zur Beschreibung von Sprache (nur für Studierende der Lehrämter an HRS- Ge, GyGe, BK, die nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch studieren) • Spracherwerbsverläufe in Erst- und Zweitsprache • Bildungspolitischer Rahmen • Analyse sprachlicher Handlungsfähigkeit am Beispiel von (Fach-)Texten • Textanalyse anhand authentischen Materials • Rekonstruktion von Verstehensprozessen und Missverständnissen • Umgang mit „Fehlern“: Sprachliche Fehleranalyse und -einschätzung, angemessenes Korrekturverhalten im Hinblick auf sprachliche und fachliche Förderung • Entwicklung von Schreibstrategien und Schreibroutinen in schulisch-fachsprachlichen Diskursen, sprachliche und nicht-sprachliche Methoden der Wissensvermittlung 4 Lehrformen Das Modul umfasst eine Vorlesung und ein Seminar und verschiedene Formen des Selbststudiums, die durch Tutorien unterstützt werden. 5 Gruppengröße Vorlesung 120 TN; Seminar 40 TN 6 Verwendung des Moduls (in anderen Studiengängen) Das Modul gilt für alle Studiengänge im B.Ed. Lehramt